Der Räuber und die geladene Gasdruckpistole

Hat ein Täter bei dem von ihm ausgeführten Raubüberfall eine geladene Gasdruckpistole als Drohmittel eingesetzt, muss vom Gericht jedenfalls dann festgestellt werden, ob bei dieser Pistole der Gasdruck nach vorne austrat, wenn sich dies nicht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen anhand allgemein zugänglicher Quellen erschließt.

Der Räuber und die geladene Gasdruckpistole

Dies ist nach der Rechtsprechung erforderlich, um die verwendete Pistole als Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB bewerten zu können1.

Erfolgt dies nicht, vermag das Revisionsgericht aufgrund der prominenten Stellung dieses Umstandes in der Strafzumessung nicht auszuschließen, dass die Strafkammer von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen ist und ohne diese Erwägung eine niedrigere Strafe verhängt hätte.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Februar 2020 – 4 StR 677/19

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 15.03.2011 – 4 StR 40/11, NJW 2011, 1979 Rn. 11; Beschluss vom 15.02.2011 – 3 StR 8/11 Rn. 3 [zu § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG]; Urteil vom 20.10.1999 – 1 StR 429/99, NJW 2000, 1050; Urteil vom 11.05.1999 – 4 StR 380/98, NJW 1999, 2198; Sander in: MünchKomm- z. StGB, 3. Aufl., § 250 Rn. 11 mwN[]

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