Wer sich beim Erwerb einer Waffe nicht zumindest danach erkundigt, ob er diese mit sich führen darf, kann wegen des vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Schusswaffe verurteilt werden.

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht (Ignorantia legis non excusat). Wer von einer Gesetzesregelung keine Kenntnis hat, bleibt deshalb nicht automatisch straffrei. So kann auch ein bis dahin unbescholtener Bürger plötzlich in ein Strafverfahren verwickelt sein. In solch einer überraschenden Situation ist der Betroffene schnell überfordert. Um dem vollkommen neuen und ungewohnten Prozedere nicht alleine gegenüber zu stehen, ist es durchaus sinnvoll, zur Unterstützung einen Anwalt für Strafrecht zu Hilfe zu holen.
In diesem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall hatte sich ein Rentner zum Selbstschutz eine Schreckschusspistole angeschafft. Der Wirt einer Gaststätte in München hatte bei dem zu 100 % schwerbehinderten Rentner um 4:00 Uhr morgens eine Waffe bemerkt. Die von ihm herbeigerufene Polizei traf den Rentner kurze Zeit später in der Toilette an. Er hatte die Waffe in seiner Jacke eingesteckt. Ein Polizeibeamter stellte die Waffe sicher und der Wirt erteilte dem Rentner ein Hausverbot.
Vor dem Amtsgericht München gab der Rentner das Mit-Sich-Führen der Waffe in der Öffentlichkeit zu. Die Anschaffung der Waffe begründete er damit, dass es bei ihm einen Einbruch gegeben hatte. Deshalb habe er sich eine Gaspistole im Internet bestellt. Er habe aber nicht gewusst, dass er diese nicht mit sich führen durfte.
Diese Argumentation ließ das Amtsgericht München nicht gelten: Sofern der Angeklagte geltend gemacht hat, nicht gewusst zu haben, dass er für das Führen dieser Waffe einen Waffenschein benötigen würde, liege ein vermeidbarer Verbotsirrtum vor, der gemäß § 17 StGB unbeachtlich sei. Nach Auffassung des Amtsgerichts hätte der Rentner sich bei dem Erwerb der Waffe zumindest erkundigen müssen, ob er diese mit sich führen darf oder nicht.
Aus diesen Gründen ist der 63-jährige Rentner wegen des vorsätzlichen unerlaubten Führens einer Schusswaffe zu einer Geldstrafe von 1600,00 Euro (80 Tagessätze zu je 20 Euro) verurteilt worden. Die Schreckschusspistole Walter P22 und die Munition wurden eingezogen. Der stark angeschlagene Gesundheitszustand ist bei der Höhe der Strafe berücksichtigt worden. Auch dass letztendlich der Selbstschutz das Motiv des Rentners war und niemand geschädigt wurde fand in der Strafzumessung seinen Niederschlag.
Amtsgericht München, Urteil vom 18. Juli 2017 – 1120 Cs 117 Js 147604/17