Ob ein Schöffe auf seinen Antrag hin von der Dienstleistung aus beruflichen Gründen oder wegen Urlaubs entbunden werden kann, weil die Dienstleistung unzumutbar ist (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 GVG), hat der zur Entscheidung berufene Richter unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Schöffen, des Verfahrensstands und der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden1.
Die auf der Grundlage des § 77 Abs. 1 GVG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 GVG erfolgte Entscheidung über die Entbindung von Schöffen ist angesichts der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 54 Abs. 3 Satz 1 GVG, § 336 Satz 2 Alt. 1 StPO vom Revisionsgericht nicht auf ihre Richtigkeit, sondern allein darauf hin zu überprüfen, ob sie sich unter Berücksichtigung des Grundgedankens des § 54 GVG als unvertretbar und damit als objektiv willkürlich erweist2.
So genügten auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die Entbindungsentscheidungen mit Blick auf den Inhalt der E-Mails der Schöffinnen, die dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen haben und damit hier auch dem Dokumentationserfordernis des § 54 Abs. 3 Satz 2 GVG ausreichend Rechnung tragen3, den vorgenannten Maßstäben und erwiesen sich nicht als willkürlich.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. Mai 2018 – 2 StR 317/17
- BGH, Urteile vom 04.02.2015 – 2 StR 76/14, BGHR GVG § 54 Abs. 1 Verhinderung 1; und vom 14.12 2016 – 2 StR 342/15, StraFo 2017, 160, 161 mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 05.08.2015 – 5 StR 276/15, BGHR GVG § 54 Abs. 1 Verhinderung 2; BGH, Urteil vom 14.12 2016 – 2 StR 342/15, StraFo 2017, 160, 161 mwN; vgl. auch BT-Drs. 8/976, S. 66[↩]
- vgl. dazu BGH, Beschluss vom 05.08.2015 – 5 StR 276/15, BGHR GVG § 54 Abs. 3 Satz 2 Verhinderung 1; BGH, Urteil vom 14.12 2016 – 2 StR 342/15, StraFo 2017, 160, 161[↩]










