Eine Revisionsbegründung ist nicht fristgerecht begründet worden (§§ 344, 345 StPO), wenn sie entgegen § 345 Abs. 2 StPO nicht vom Pflichtverteidiger, sondern von einem in derselben Kanzlei tätigen Rechtsanwalt unterzeichnet wurde.

Auf diesen konnte der Pflichtverteidiger des Angeklagten seine Befugnisse indes nicht wirksam übertragen1.
Anhaltspunkte dafür, dass der Unterzeichner als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 Abs. 2 BRAO tätig geworden war, waren im hier entschiedenen Fall wohl nicht ersichtlich.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 4 StR 473/15
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.12 2011 – 4 StR 430/11, NStZ 2012, 276, 277 mwN; vom 07.05.2014 – 4 StR 109/14[↩]