Die Abgabe oder Verweisung an ein örtlich zuständiges Gericht durch das Gericht des 1. Rechtszugs ist ausgeschlossen1.

Erfolgt sie gleichwohl, bleibt sie wegen des Eingriffs in das Auswahlrecht (§ 7 StPO) und Beschwerderecht (§ 210 Abs. 2 StPO) der Staatsanwaltschaft ohne rechtliche Wirkung2.
Das Amtsgericht hat sich daher durch Beschluss für unzuständig zu erklären, um der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit der Anklage vor einem anderen – zuständigen – Gericht einzuräumen3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. März 2018 – 2 ARs 69/18
- vgl. BGH, Beschluss vom 23.07.1969 – 2 ARs 201/69 , BGHSt 23, 79 ff.[↩]
- vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage 2017, § 16 Rn. 5[↩]
- vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.09.1998 – 2 Ws 376/98 , NStZ-RR 1999, 16 ff. und Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27.08.2012 – 1 Ws 132/12 , NJW-Spezial 2013, 57 f.[↩]