Der Tatbeitrag des Gehilfen

Nach ständiger Rechtsprechung ist als Hilfeleistung im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt des Erfolges in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich.

Der Tatbeitrag des Gehilfen

Zwar setzt Beihilfe nicht zwingend eine Verbesserung der äußeren Bedingungen der Haupttat voraus (sog. physische Beihilfe); vielmehr kann der Gehilfe den Haupttäter auch dadurch unterstützen, dass er diesen in seinem Tatentschluss bestärkt (sog. psychische Beihilfe).

Stets bedarf es indes der genauen Feststellung einer konkreten, der Begehung der Haupttat objektiv förderlichen Tathandlung des Gehilfen und seiner hierauf bezogenen Willensrichtung1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. April 2016 – 3 StR 71/16

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2011 – 3 StR 206/11, NStZ 2012, 316[]