Es existiert kein Erfahrungssatz des Inhalts, dass einem Zeugen nur entweder insgesamt geglaubt oder insgesamt nicht geglaubt werden darf [1].

Allerdings muss das Tatgericht eine belastende Aussage, wenn es dieser nur teilweise folgen will oder es die Aussage sogar in Teilen als bewusst falsch erachtet, nicht nur mit besonderer Sorgfalt würdigen, sondern es muss regelmäßig zudem außerhalb der Aussage liegende gewichtige Gründe benennen, die es ihm ermöglichen, der Zeugenaussage im Übrigen dennoch zu glauben [2].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Juli 2019 – 1 StR 270/19
- vgl. BGH, Beschluss vom 27.11.2017 – 5 StR 520/17 Rn. 6; MünchKomm-StPO/Miebach, 1. Aufl.2016, § 261 Rn. 225 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 27.11.2017 – 5 StR 520/17 Rn. 6; Urteile vom 29.07.1998 – 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 159; und vom 17.11.1998 – 1 StR 450/98, BGHSt 44, 256, 257[↩]
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