Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, handelt mittäterschaftlich, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint.

Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat das Tatgericht aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen.
Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen.
Erschöpft sich demgegenüber die Mitwirkung nach dem Willen des sich Beteiligenden in einer bloßen Förderung fremden Handelns, so fällt ihm lediglich Beihilfe zur Last1.
Demgemäß war der Angeklagte im hier entschiedenen Fall Mittäter: Er erbrachte erhebliche Tatbeiträge. So gab er den Anstoß zu der Tat, indem er den Mitangeklagten über den Standort die mobile Messanlage informierte, fuhr diesen zum Tatort sowie die Gerätschaft von dort weg und schlug deren sodann umgesetzte Entsorgung in einem Gewässer vor. Ferner wollte er selbst die Idee, einen mobilen Blitzer „abzuholen“, in die Tat umsetzen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Februar 2021 – 3 StR 365/20
- st. Rspr.; s. insgesamt etwa BGH, Beschluss vom 28.04.2020 – 3 StR 85/20 4 mwN[↩]