Der Tötungsvorsatz in der Beweiswürdigung

Eine rechtlich fehlerfreie Beweiswürdigung1 erfordert die sorgfältige Abwägung aller für und gegen einen Tötungsvorsatz sprechenden Umstände im Rahmen einer Gesamtschau.

Der Tötungsvorsatz in der Beweiswürdigung

Daran fehlt es, wenn die Strafkammer den festgestellten Sachverhalt nicht ausschöpft, insbesondere vorsatzkritische Umstände nicht erörtert2.

So auch in dem hier vom Bundesgerichtshof beurteilten Fall: Die Strafkammer hätte sich damit auseinandersetzen müssen, dass die Angeklagte durch die Ankündigung gegenüber dem Zeugen M. , gemeinsam mit ihren Töchtern aus dem Leben scheiden zu wollen, Rettungsbemühungen in Gang gesetzt hat, was der angenommenen Tötungsabsicht entgegenstehen könnte. Die Angeklagte konnte und musste davon ausgehen, dass der Zeuge M. als Vater und damit Beschützergarant für das Leben seiner Tochter zur Rettung seines Kindes einschreiten wird. Dafür spricht auch, dass der Zeuge M. der Angeklagten im Chat mehrfach mitgeteilt hatte, er mache sich Sorgen um seine Tochter und wolle mit ihr sprechen. Vor dem Hintergrund, dass die Angeklagte den Chatverkehr mit dem Zeugen M. , mit dem sie sich einen Neuanfang wünschte, nach der ersten Ankündigung, sich selbst und den Kindern das Leben zu nehmen, eine halbe Stunde fortgeführt hat, wäre überdies zu erörtern gewesen, ob die Angeklagte den in Aussicht gestellten Tod möglicherweise nicht ernstlich wollte. Dafür könnte auch sprechen, dass die Angeklagte, nachdem sie im Rettungswagen aufwachte, erleichtert war, als ihr mitgeteilt wurde, dass ihre Töchter lebten. Auch diesen Aspekt erörtert die Strafkammer im Rahmen der Beweiswürdigung zum Tötungsvorsatz nicht.

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Strafzumessung - und ihre Überprüfung in der Revisionsinstanz

Der dargelegte Rechtsfehler nötigte den Bundesgerichtshof zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 1 StR 441/18

  1. zum revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab vgl. nur BGH, Urteil vom 05.04.2018 – 1 StR 67/18, StraFo 2018, 399, 400 mwN[]
  2. vgl. hierzu bezogen auf einen [bedingten] Tötungsvorsatz, BGH, Urteil vom 27.07.2017 – 3 StR 172/17, NStZ 2018, 37, 39[]

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