Aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos (§ 244 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. StPO) sind Tatsachen, wenn der Nachweis ihres Vorliegens im Ergebnis nichts erbringen kann, weil er die Beweiswürdigung nicht zu beeinflussen vermag.

Zur Prüfung der Erheblichkeit ist die unter Beweis gestellte Tatsache wie eine erwiesene Tatsache in die konkrete Beweislage, also das bisherige Beweisergebnis einzufügen; es ist zu fragen, ob hierdurch die Beweislage in einer für den Urteilsspruch relevanten Weise beeinflusst würde.
Dabei ist die Beweistatsache so, als sei sie bewiesen, in das bisherige gewonnene Beweisergebnis einzustellen und als Teil des Gesamtergebnisses in seiner indiziellen Bedeutung zu würdigen1.
Diesen Anforderungen wird eine Ablehnungsbegründung nicht gerecht, in der die Strafkammer nicht – wie es notwendig gewesen wäre – die eigentlich unter Beweis gestellte Tatsache in das bisherige Beweisergebnis eingefügt und als Teil des Gesamtergebnisses gewürdigt sondern sich im Ergebnis vielmehr darauf beschränkt hat, als erwiesen anzusehen, dass die Zeugin das aussagen werde, und damit – da sie die Ablehnung darauf gestützt hat, den möglichen Angaben der Zeugin jedenfalls nicht folgen zu wollen – wesentliche Abstriche an der Beweisbehauptung vorgenommen hat.
Auch eine – hilfsweise – angeführte Begründung, die vorgebrachten Behauptungen seien aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung, da sie nur mögliche, nicht aber zwingende Schlüsse zuließen, die von der Kammer nicht gezogen würden, vermag die Ablehnung des Beweisantrags nicht zu rechtfertigen. Der bloße Hinweis der Strafkammer, einen möglichen Schluss nicht ziehen zu wollen, genügt ohne Einfügung in das bisherige Beweisergebnis und nähere Begründung, warum das Landgericht den möglichen Schluss nicht ziehen will, nicht den insoweit erforderlichen Begründungsanforderungen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. März 2015 – 2 StR 462/14
- vgl. Krehl, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. § 244, Rn. 144 m. N. zur Rspr. des BGH[↩]