Das Landgericht Hannover hat im zweiten Rechtsgang den früheren Oberbürgermeister der Stadt Hannover wegen Untreue zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu jeweils 100 Euro verurteilt und seinen Büroleiter vom Anklagevorwurf der Anstiftung zur Untreue freigesprochen1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof die Verurteilung des früheren Hannoveraner Oberbürgermeisters im Strafausspruch aufgehoben und die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch des Büroleiters verworfen.

Gegenstand des Urteils des Landgerichts Hannover sind mit dem Besoldungsrecht unvereinbare Zulagenzahlungen an den Büroleiter (Leiter des Geschäftsbereichs „Büro Oberbürgermeister“), die von dem bereits rechtskräftig wegen Untreue verurteilten früheren Personaldezernenten im April 2015 bewilligt wurden. Durch die Anstiftung des Personaldezernenten zu dieser Tat soll der Büroleiter insgesamt fast 50.000 € erlangt haben. Ab der Kenntnisnahme eines Vermerks im Oktober 2017, aus dem sich die besoldungsrechtliche Unzulässigkeit der Zulagenzahlungen ergab, war der seinerzeitige Oberbürgermeister über die Rechtswidrigkeit dieser Leistungen informiert, hat sie dennoch nicht sofort unterbunden. Hingegen hat der Büroleiter zum Zeitpunkt seiner Anfrage an den Personaldezernenten die Rechtswidrigkeit der von ihm begehrten Zulage nicht erkannt, sondern insoweit auf dessen Fachkenntnisse als Personaldezernent vertraut.
Bereits mit Beschluss vom 21. Februar 2023 hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die auf die Sachrüge gestützte Revision des ehemaligen Oberbürgermeisters verworfen. Aufgrund der auf die Strafzumessung beschränkten Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat nun das Urteil hinsichtlich des Ex-Oberbürgermeisters im Strafausspruch aufgehoben; da das Landgericht Hannover keine konkreten Feststellungen zu den ihm durch die öffentliche Berichterstattung entstandenen Belastungen sowie ihm möglicherweise drohenden disziplinarrechtlichen Konsequenzen getroffen hat, durfte es diese Umstände nicht zu seinen Gunsten werten.
Die gegen den Freispruch des Büroleiters gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat verworfen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum fehlenden Tatvorsatz des Büroleiters weist, so der Bundesgerichtshof, keine Rechtsfehler auf. Aufgrund einer kritischen Würdigung der Beweismittel, insbesondere der E-Mails des Büroleiters sowie von Gesprächen mit dem stellvertretenden Leiter des Personalbereichs, durfte das Landgericht den Schluss ziehen, der Büroleiter habe sich zum Zeitpunkt seiner Anfrage an den Personaldezernenten keine Gedanken über die Zulässigkeit der Zulage gemacht.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Oktober 2023 – 6 StR 299/22
- LG Hannover, Urteil vom 30.03.2022 – 46 KLs 1151 Js 37962/18 (18/21).[↩]