Der verfristete Wiedereinsetzungsantrag

Gemäß § 45 StPO muss ein fristwahrendes Wiedereinsetzungsgesuch spätestens innerhalb einer Woche nach dem Wegfall des Grundes, der den Antragsteller an der rechtzeitigen Wahrnehmung einer Prozesshandlung gehindert hat, angebracht werden.

Der verfristete Wiedereinsetzungsantrag

Innerhalb der Wochenfrist muss der Antragsteller auch Angaben über den Wiedereinsetzungsgrund machen und darlegen, wann das Hindernis weggefallen ist, das ihn an der Fristwahrung gehindert hat.

Die hierzu erforderlichen Angaben sind ebenso wie ihre Glaubhaftmachung Zulässigkeitsvoraussetzungen1.

Diesen Anforderungen wurde der Antrag im hier entschiedenen Fall nicht gerecht:

Das Vorbringen der Beschuldigten belegt schon nicht, dass der Verteidiger die Einlegung der Revision zugesagt hat, was erforderlich wäre, um ein Verschulden auszuschließen2. Zudem hat die Beschuldigte nicht glaubhaft gemacht, dass sie den Instanzverteidiger mit der Einlegung der Revision beauftragt hat. Dies wäre ihr möglich gewesen, da das im Antrag dargestellte Gespräch mit dem Instanzverteidiger im Beisein der Mutter der Beschuldigten und ihrer Betreuerin stattgefunden hat. Auch eine Erklärung des Instanzverteidigers liegt hierzu nicht vor; dieser hat vielmehr erklärt, dass er wegen Nichtentbindung von der Schweigepflicht keine Stellungnahme abgeben könne.

Der Bundesgerichtshof hat dabei berücksichtigt, dass die Beschuldigte aufgrund ihrer psychischen Krankheit und der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus besonders schutzbedürftig ist3. Er sieht aber dennoch keine außergewöhnlichen Umstände4, die das Ausmaß des Verschuldens an der Fristversäumung vermindern.

Die Beschuldigte ist ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls ordnungsgemäß über ihre Rechtsmittel belehrt worden; dass sie diese Belehrung nicht verstanden hätte, ist weder ersichtlich noch wird es von ihr behauptet. Zudem war sie in der Lage, das Rechtsmittel an das zuständige Gericht zu adressieren und für den Zugang noch am Tag der Absetzung des Schreibens Sorge zu tragen. Schließlich war die Beschuldigte bei der Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs neben ihrem Pflichtverteidiger noch durch ihren Wahlverteidiger, den sie nach Zugang des Verwerfungsbeschlusses beauftragen konnte, anwaltlich vertreten.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Juli 2019 – 1 StR 233/19

  1. vgl. BGH, Beschlüsse vom 13.05.1987 – 2 StR 177/87, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 2; vom 14.08.1990 – 5 StR 304/90, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 6; vom 26.01.1991 – 1 StR 737/90, BGHR StPO Tatsachenvortrag 7; vom 06.08.2013 – 1 StR 245/13 Rn. 4 f.; vom 29.11.2017 – 3 StR 499/17 Rn. 3; und vom 27.06.2017 – 2 StR 129/17 Rn. 6[]
  2. BGH, Beschluss vom 23.09.2015 – 4 StR 364/15 Rn. 4 ff.; und vom 06.08.2009 – 3 StR 319/09 Rn. 2[]
  3. vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 01.09.2016 – 24062/13 Rn. 39; BGH, Beschluss vom 31.08.2017 – 4 StR 294/17 Rn. 9[]
  4. vgl. EGMR aaO Rn. 43[]