Der Verstoß gegen die Corona-3G-Regeln – als Hausfriedensbruch

Das Oberlandesgericht Hamm hat die Revision eines der AfD angehörigen Ratsherrn gegen ein Urteil des Landgerichts Paderborn1 verworfen, in dem er in einem Berufungsverfahren wegen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 25 € verurteilt worden war. Diese Verurteilung ist mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm rechtskräftig.

Der Verstoß gegen die Corona-3G-Regeln – als Hausfriedensbruch

Nach den Urteilsfeststellungen des Landgerichts ist der heute 35-jährige AfD-Ratsherr Ratsherr der Stadt Paderborn für die Partei „Alternative für Deutschland“. Er wollte am 24. August 2021 als gewähltes Mitglied des Stadtrates an einer öffentlichen Ausschusssitzung teilnehmen und hielt sich deswegen im Sitzungssaal des Rathauses auf. Zum damaligen Zeitpunkt durften nur Personen Rats- und Ausschusssitzungen besuchen, die im Hinblick auf die Coronapandemie einen sogenannten 3G-Nachweis vorlegten, also den Nachweis erbrachten, entsprechend geimpft, genesen oder getestet zu sein. Da der AfD-Ratsherr sich weigerte, einen solchen Nachweis zu erbringen, forderte der die Sitzung leitende stellvertretende Bürgermeister ihn mehrfach auf, das Gebäude zu verlassen. Auch dies verweigerte der AfD-Ratsherr, der schlussendlich von hinzugerufenen Polizeibeamten aus dem Saal herausgezogen und aus dem Rathaus geführt wurde.

Dieses Verhalten des AfD-Ratsherrn hat das Landgericht als Hausfriedensbruch gewertet. Der Leiter der Ausschusssitzung habe als stellvertretender Bürgermeister das Hausrecht in berechtigter Weise ausgeübt. Durch dessen Aufforderung sei der Aufenthalt des AfD-Ratsherrn im Sitzungssaal unbefugt geworden. Dem stehe auch nicht das grundsätzlich nach der Gemeindeordnung bestehende Recht des AfD-Ratsherrn entgegen, an Sitzungen des Rates im Rahmen seines freien Mandats teilzunehmen. Denn auf der Grundlage der seinerzeit geltenden Coronaschutzverordnung NRW musste die Teilnahme an Veranstaltungen – wozu auch die Ausschusssitzung gehöre – solchen Personen untersagt werden, die einen Nachweis der Immunisierung oder Testung nicht vorlegten. An der Rechtmäßigkeit dieser Regelung bestünde kein Zweifel. Der 4. Strafsenat bestätigte diese Entscheidung, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des AfD-Ratsherrn ergab.

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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 13. Dezember 2022 – 4 RVs 134/22

  1. LG Paderborn, Urteil vom 09.06.2022 – 03 Ns – 36 Js 1485/21 – 44/21[]

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