Der fast vollendete Versuch – und die Strafzumessung

Das Gericht darf die Vollendungsnähe und Gefährlichkeit des Versuchs, auf die es bereits zur Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB abgestellt hat, bei der konkreten Strafzumessung nicht erneut heranziehen, indem es dort die durch die Verletzungen hervorgerufene akute Lebensgefahr strafschärfend berücksichtigt.

Der fast vollendete Versuch – und die Strafzumessung

Es verstößt gegen den Rechtsgedanken des § 46 Abs. 3 StGB, innerhalb des wegen der Erfolgsnähe nicht verschobenen Strafrahmens diese nochmals zu Lasten des Angeklagten zu gewichten1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Mai 2016 – 5 StR 102/16

  1. BGH, Beschlüsse vom 13.04.2010 – 5 StR 113/10, NStZ 2010, 512; und vom 19.05.2010 – 5 StR 132/10, StraFo 2010, 429; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rn. 1031[]
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