Der Versuchsbeginn beim Dealen mit Minderjährigen

Gemäß § 22 StGB setzt der Versuch objektiv voraus, dass der Täter nach Maßgabe seines Tatplans unmittelbar zur Tat ansetzt1.

Der Versuchsbeginn beim Dealen mit Minderjährigen

Abgabe im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG setzt eine Übertragung der eigenen tatsächlichen Verfügungsmacht an den Betäubungsmitteln (auf einen Minderjährigen) zu dessen freier Verfügung voraus2.

Das Tatbestandsmerkmal der Abgabe knüpft demnach – im Unterschied zum weiter gefassten Begriff des Handeltreibens im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG – an die tatsächliche Verschaffung der Verfügungsmacht an. Daher stellt das bloße Feilbieten von Betäubungsmitteln an Minderjährige noch kein unmittelbares Ansetzen zur gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln dar.

Ein derartiges Verhalten erfüllt jedoch den Tatbestand unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG). Das Feilbieten von Betäubungsmitteln stellt bereits einen Teilakt des (vollendeten) Handeltreibens dar.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Oktober 2019 – 1 StR 441/19

  1. vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 22 Rn. 9[]
  2. BGH, Beschluss vom 05.02.2013 – 1 StR 693/13 Rn. 3 mwN[]