Der zahlungsunfähige Meistbietende

Der zahlungsunfähige, meistbietende Ersteigerer einer Immobilie im Zwangsversteigerungsverfahren begeht einen (versuchten) Betrug zum Nachteil der Gläubiger und der unterlegenen Mitbieter.

Der zahlungsunfähige Meistbietende

Betrug zu Lasten der das Zwangsversteigerungsverfahren betreibenden Gläubiger

Die das Zwangsversteigerungsverfahren betreibenden Gläubiger haben jeweils einen Vermögensschaden (in noch zu ermittelnder Höhe) erlitten.

Zum Vermögen des Gläubigers gehören

  1. die Grundpfandrechte, um deren Realisierung willen die Zwangsversteigerung betrieben wurde1. Hinsichtlich dieser haben die jeweiligen Zwangsvollstreckungsgläubiger durch die gescheiterten Zwangsversteigerungen auch einen Schaden erlitten.

    Der Betrugsschaden kann nur in einem Vermögensnachteil bestehen, der unmittelbar durch die irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Getäuschten herbeigeführt worden ist. Dafür kommt es nicht darauf an, ob sich zu einem späteren Zeitpunkt der Getäuschte wegen seiner Forderung befriedigen kann oder ob er mit seiner Forderung ausfällt. Ob ein Vermögensschaden entstanden ist, richtet sich stets ausschließlich nach dem Zeitpunkt der Vermögensverfügung2. Entscheidend ist daher die Vermögenslage der Beteiligten, wie sie sich darstellte, nachdem das Amtsgericht den Zuschlag erteilte oder aber von einem Zuschlag (auch an andere seriöse Bieter, die bei Nichtabgabe des Angebots durch die Tatmittler zum Zuge gekommen wären) absah.

    Ob ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB vorliegt, hängt davon ab, ob nach und infolge des Zuschlags das Gesamtvermögen des Gläubigers einen geringeren Wert hat als vorher. Entscheidend hierfür ist ein – für den Zeitpunkt des Zuschlags anzustellender – Wertvergleich zwischen dem Gegenstand des durch den Zuschlag Erlangten und dem durch den Zuschlag verlustig gegangenen Vermögenswert des Gläubigers. Es kommt darauf an, ob die durch den Zuschlag entstandenen Ansprüche dem in Verlust geratenen Vermögenswert gleichwertig sind. Minderwertig – und damit als Schaden anzusehen – ist ein Anspruch dann, wenn es an einer Sicherheit fehlt, aus der sich der Gläubiger bei ausbleibender Zahlung ohne Schwierigkeiten – insbesondere ohne finanziellen und zeitlichen Aufwand und ohne Mitwirkung des Täuschenden – befriedigen kann3. Es entsteht dann kein Betrugsschaden, wenn der Anspruch des Gläubigers aufgrund der Vermögenslage des Darlehensnehmers oder sonstiger Umstände, die den Gläubiger vor einem Verlust seines Geldes schützen, wirtschaftlich sicher ist4.

    Das Vermögen der Zwangsvollstreckungsgläubiger hat sich vorliegend gemindert. Die bestehenden Grundpfandrechte sind durch den Zuschlag von Gesetzes erloschen, (§ 91 Abs. 1 ZVG). Die Ansprüche gegen den Meistbietenden und Exspektanzen (Zuschlag an den nicht zum Zuge gekommenen Bieter) konnten nicht realisiert werden.

    Sicherheiten, die den Gläubiger vor einem Schaden dennoch bewahren, liegen entgegen der Auffassung der Kammer nicht vor. Insbesondere stellt die Eintragung einer Zwangshypothek zugunsten des Gläubigers schon wegen des mit der Realisierung aus dieser Sicherheit verbundenen Aufwands und der damit verbundenen Unsicherheiten keine den Vermögensschaden ausschließende Wertkompensation dar. Ausreichend für die Annahme eines Schadens ist bereits, dass die Realisierbarkeit für den Gläubiger mit neuen konkreten Unsicherheiten verbunden ist5. Nur dann, wenn die Sicherheit unschwer realisiert werden kann, wird ein Schaden zu verneinen sein6. Vorliegend konnten sich die Gläubiger gerade nicht ohne weiteren finanziellen und zeitlichen Aufwand befriedigen. Vielmehr mussten sie – wie der Sachverhalt zeigt – versuchen, sich nach Übertragung der aus dem Zuschlag erwachsenen Forderung (§ 118 ZVG) – soweit nicht durch die hinterlegte Sicherheit befriedigt – mit all den damit verbunden Unsicherheiten, Kosten und zeitlichen Verzögerungen – erneut im Wege der Zwangsversteigerung/Wiederversteigerung zu befriedigen7. Die Verneinung eines Schadens erscheint daher angesichts der bisherigen Feststellungen ausgeschlossen. Selbst wenn man aufgrund konkreter Tatumstände die Eintragung der Zwangshypothek als schadensausschließende Möglichkeit in Betracht zöge, wäre das nur der Fall, wenn die jeweils einzutragende Zwangshypothek in zumindest gleicher Höhe bestünde wie die ursprüngliche Grundschuld. Das ist in den Fällen 1 bis 3 ausweislich der landgerichtlichen Feststellungen nicht der Fall, in denen die Zwangsvollstreckungsgläubigerin „scheibchenweise“ mit jeder neuen aber letztlich gescheiterten Zwangsversteigerung des vollen Umfangs ihrer Immobiliarsicherheit verlustig gegangen ist8. In den Fällen 4 bis 6 der Gründe des angefochtenen Urteils wird deshalb von der nunmehr zur Entscheidung berufenen Kammer festzustellen sein, ob und inwieweit auf diese Weise hinsichtlich etwaiger Grundpfandrechte durch das Zwangsversteigerungsver-fahren Schäden eingetreten sind.

  2. diejenigen tatsächlichen Anwartschaften (Exspektanzen), die aus der Realisierung der Grundpfandrechte im Wege der Zwangsversteigerung entstehen, insbesondere tatsächliche Anwartschaften auf Zahlungen durch andere potentielle Ersteigerer, deren verbindliches Höchstgebot nur deshalb nicht den Zuschlag erhält, weil der Meistbietende dies durch Abgabe eines vorgetäuschten Höchstgebotes verhindert. Tatsächliche Anwartschaften gehören dann schon zum Vermögen, wenn es sich nicht um bloße Aussichten oder Hoffnungen handelt, sondern ein Vermögenszuwachs mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und die Gewinnaussicht rechtlich realisierbar erscheint. Die Gewinnaussicht muss einen messbaren Vermögenswert besitzen9. Stellt eine solche Aussicht nur die Stufe einer flüchtigen, wirtschaftlich noch nicht fassbaren Hoffnung dar, reicht dies nicht aus, hat sie schon solche Gewissheit erlangt, dass sie nach der Verkehrsauffassung messbaren Vermögenswert hat, ist sie Vermögensbestandteil10. Die faktische Wahrscheinlichkeit des Vermögenszuwachses wird dabei konkretisiert bei Begründung der Exspektanz durch ein normativ geregeltes Verfahren11. Darüber hinaus ist auch die tatsächliche Handhabung eines Verfahrens von Relevanz12.

    Gemessen an diesen Voraussetzungen erweist sich die Erwartung auf einen Zuschlag an einen anderen Bieter als konkreter Vermögensbestandteil, da dieser Zuschlag in einem gesetzlich geregelten Verfahren erfolgt. Ob solche Gebote, die den Zuschlag erhalten hätten, vorlagen, ist Tatfrage. Die Zurechnung einer solchen Exspektanz zum Vermögen des Gläubigers wird nur dann ausscheiden, wenn im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Ablaufs des Versteigerungsverfahrens ein entsprechender Bieter seinerseits wegen Zweifeln an seiner Zahlungsfähigkeit ausgeschlossen worden wäre. Denn dann wäre die Exspektanz nicht mehr wert als der an den Meistbietenden bzw. seine Treuhänder erfolgte Zuschlag. Auch dies wird festzustellen sein. Wird dieser konkret realisierbare Vermögenszuwachs verhindert, entsteht ein in der genauen Höhe vom Landgericht festzustellender Vermögensschaden, der nicht durch die Eintragung einer Sicherungshypothek ausgeglichen wird.

Zum Vermögen zum Zeitpunkt der Täuschungshandlung gehören dagegen jedoch nicht etwaig erzielbare Zinsen.

Hinsichtlich der beschriebenen Vermögenswerte ist den Gläubigern durch das Handeln des zahlungsunfähigen Meistbietenden auch jeweils ein Schaden entstanden.

Dem erlittenen Vermögensschaden steht auch ein vom Meistbietenden erstrebter stoffgleicher Vermögensvorteil gegenüber.

Der Vermögensvorteil besteht in der durch den Zuschlag bewirkten Befreiung der Grundstücke von alten Belastungen und in der damit einhergehenden Erhaltung oder Wiedergewinnung des Zugriffs auf den Wert des Grundstücks. Absicht des Meistbietenden war auch in allen Fällen, unabhängig davon, ob die Vorderleute des Meistbietenden sich diesem gegenüber durch wirksame oder unwirksame Erklärungen verpflichtet hatten oder nicht, darauf gerichtet, durch den Zuschlag einen unmittelbaren stoffgleichen Vermögensvorteil zu erlangen. Hier kommt es für die Frage beim Meistbietenden vorhandener Exspektanzen auf eine wirtschaftliche Betrachtung dergestalt an, ob der Meistbietende bereits zum Zeitpunkt des Zuschlags wesentliche Teilschritte unternommen hatte, die ihm die konkrete Aussicht einer Vermögensmehrung boten, oder ob er sich in dieser Hinsicht auf bloße Hoffnungen stützen musste. Letzteres ist gerade nicht der Fall. Denn der Meistbietende hatte aus verschiedenen Gründen – wie sich schon aus der Bereitschaft der Vorderleute, mitzumachen, ergab – eine solche Herrschaft über das Gesamtgeschehen, dass auch bei fehlender Absicherung durch vertragliche Regelungen (Treuhandvertrag) zwischen ihm und den Vorderleuten davon ausgehen ist, dass der wesentliche Schritt zur Vermögensmehrung im Zuschlag an die Vorderleute und nicht erst bei dem dann folgenden Rechteübergang von diesen auf ihn vorlag. Dies schon deshalb, weil die Vorderleute schon mangels eigenen Interesses (und eigener finanzieller Möglichkeiten) kein Interesse am Erwerb für sich selbst hatten, sondern diesen als reinen „Sicherungs- oder Durchgangserwerb“ zugunsten des Meistbietenden betrachteten. Der Zuschlag in der Versteigerung war aus Sicht des Meistbietenden der maßgebliche Schritt, einerseits Bieter, auf die er keinen Einfluss hatte; vom Grundstückserwerb abzuhalten und andererseits diejenigen, auf die er entscheidenden Einfluss meinte ausüben zu können, in eine Position zu bringen, die es ihm ermöglichte, weiterhin selbst das Grundstück wirtschaftlich zu nutzen. Das ergibt sich insbesondere aus den Feststellungen das Landgerichts, wonach der Meistbietende sowohl gegenüber der Zeugin Z. als auch gegenüber den weiteren Zeugen deutlich gemacht hat, das Grundstück in der Zwangsvollstreckung nicht verlieren zu wollen und darüber hinaus offensichtlich auch schon Vorbereitungen dahingehend getroffen hatte, dass im Falle 1 der Gründe das Grundstück unmittelbar nach Zuschlagserteilung in eine von ihm maßgeblich gesteuerte Gesellschaft übergehen solle, die sich um alles Weitere kümmern werde. Darüber hinaus hat der Meistbietende vorliegend gegenüber einer Zeugin angegeben, insbesondere durch die Bestellung von Grundschulden die Nutzung des Grundstücks als „eigenes Kapital“ vorbereiten zu wollen.

Deshalb besteht auch Stoffgleichheit zwischen dem eingetretenen Schaden und dem angestrebten Vorteil.

Vorteil und Schaden beruhen auf derselben Vermögensverfügung und der Vorteil geht zu Lasten des geschädigten Vermögens. Entscheidend ist, dass dieselbe Vermögensverfügung des Getäuschten (hier des Zwangsvollstreckungsgerichts), die den Täter oder einen Dritten bereichern soll, den Schaden unmittelbar herbeiführt13. Das ist hier der Fall, weil durch die auf Grund der Täuschung und des entsprechenden Irrtums getroffene Entscheidung des Amtsgerichts, den Zuschlag dem Meistbietenden zu erteilen, unmittelbar den Schaden des Gläubigers herbeigeführt hat. Der Vermögensvorteil und der Vermögensschaden entsprechen einander, weil sie durch dieselbe Vermögensverfügung vermittelt wurden.

Der Meistbietende handelte in der Absicht, sich um den Vorteil zu Unrecht zu bereichern, um den er den Gläubiger schädigte. Denn die Verhinderung des Zuschlags an den solventen Bieter und die Herbeiführung des (schadenbehafteten) Zuschlags an die Treuhänderin auf der einen Seite bewirkt den Vorteil des Meistbietenden auf der anderen Seite. Ein der Höhe nach mit dem Schaden identischer Vorteil wird nach § 263 StGB nicht vorausgesetzt. Der Vorteil des Meistbietenden ist nach alledem die Kehrseite des Schadens des Gläubigers.

Betrug zum Nachteil der im Versteigerungstermin unterlegenen Mitbieter

Darüber hinaus ist das Verhalten des Meistbietenden auch unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob er tateinheitlich einen (versuchten) Betrug zum Nachteil von Mitbietern begangen hat, die bei der Zwangsversteigerung sonst mit ihrem Höchstgebot zum Zuge gekommen wären14.

Dem steht nicht etwa eine fehlende Anklageerhebung im Sinne des § 200, § 264 StPO entgegen. Denn eine gegenüber den nicht zum Zuge gekommenen Mitbietern begangene Betrugstat stellt sich nur als rechtliche Facette ein- und desselben Lebenssachverhaltes „Versteigerungstermin“ dar.

ie Voraussetzungen des § 263 Abs.1 StGB wären in diesen Fällen gegeben, denn der Meistbietende hat mit seiner durch die Treuhänder vermittelten Irrtumserregung dafür Sorge getragen, dass der jeweils Nächstbietende nicht in den Genuss des eigentlich ihm zustehenden Zuschlags kam.

Das gilt sowohl für die Fälle des erfolgten Zuschlags als auch für die Fälle, in denen das Zwangsversteigerungsverfahren nach Nichterteilung des Zuschlags abgebrochen wurde. Diese Mitbieter haben dadurch auch einen Schaden in der Höhe der Differenz zwischen dem festgesetzten Verkehrswert und ihrem Gebot erlitten.

Oberlandesgericht Rostock, Urteil vom 18. Oktober 2013 – 1 Ss 9/13 (11/13)

  1. vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17.02.1987 – 5 StR 13/87 Rdn. 3 und 4[]
  2. BGH, Beschluss vom 06.06.2000 – 1 StR 161/00, StV 2000, 478; Beschluss vom 06.02.1996 – 1 StR 705/95, StV 1997, 416; Beschluss vom 02.06.1993 2 StR 144/93, wistra 1993, 265; BayObLG Beschluss vom 15.07.2002 – 5St RR 160/02[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 02.06.1993 juris Rdn. 23f.; 06.02.1996 juris Rdn. 5f.; 06.06.2000 juris Rdn. 8f.; BayObLG a.a.O. juris Rdn. 15.[]
  4. BGH, a.a.O.[]
  5. BayOblG, .a.aO., juris Rdn. 15.[]
  6. BayOblG, a.a.O. juris Rdn. 15[]
  7. dazu auch BayObLG, a.a.O., vgl. juris Rdn. 15f.[]
  8. vgl. auch FG Hannover, Urteil vom 15.02.1994 – VI 385/89, juris Rdn. 42[]
  9. BGHSt 17, 147; BayObLG, Urteil vom 27.03.1991 – RReg 4 St 15/91, wistra 1991, 230[]
  10. BGHSt 34, 379 zur (betrügerischen) Abgabe eines Mindestgebotes im Vergabeverfahren mit Folge der Zuschlagserteilung an den Mindestbietenden[]
  11. vgl. LK-Tiedemann, StGB, 12. Aufl.2012, Rdn. 135[]
  12. BGH a.a.O.[]
  13. vgl. BGHSt 34, 379, BGHSt 6, 105[]
  14. zum Umfang der Kognitionspflicht für den insoweit vergleichbaren Fall der Unterbietung im Vergabeverfahren vgl. BGH, Urteil vom 29.01.1997 – 2 StR 633/96, NStZ 1997, 542; zur Kognitionspflicht bei Betrugshandlungen im Hinblick auf die prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO allgemein vgl. auch BGH, Beschluss vom 06.02.2013 – 1 StR 263/12, StraFO 2013, 299[]
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