Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei einem Zungenkuss zwar um eine erhebliche sexuelle Handlung, nicht aber um eine beischlafähnliche Handlung im Sinne des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB1.
Für die Strafvorschrift der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB bzw. § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB aF gilt nichts Anderes2.
Insoweit verbleibt nur eine Strafbarkeit der sexuellen Nötigung nach § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF (hier: in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen).
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. November 2020 – 4 StR 223/20










