Die förmliche Einleitung der Vollstreckung ist keine jugendrichterliche Tätigkeit im Sinne von § 83 Abs. 1 JGG, sondern eine Aufgabe der Justizverwaltung; der Jugendrichter wird insoweit als deren Organ tätig.

Besteht ausschließlich Streit über die Zuständigkeit für eine derartige Aufgabe, so liegt kein Zuständigkeitsstreit zwischen mehreren Gerichten im Sinne von § 14 StPO vor, über den (hier:) der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte1.
Die Vollstreckung ist durch die Ladung zum Strafantritt noch nicht förmlich eingeleitet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ladung den Verurteilten bislang noch gar nicht erreicht hat.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. September 2020 – 2 ARs 218/20
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 13.08.2014 – 2 ARs 225/14, BeckRS 2014, 17821; vom 08.02.2018 – 2 ARs 41/18, BeckRS 2018, 1758; und vom 15.07.2020 – 2 ARs 162/20, BeckRS 2020, 17310[↩]