Abgabe im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG ist die Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt ohne rechtsgeschäftliche Grundlage und ohne Gegenleistung an einen Dritten, der über das Betäubungsmittel frei verfügen kann1.

Die von einem Dealer veranlasste Übergabe von Betäubungsmitteln durch seinen elfjährigen Bruder an einen Konsumenten diente demgegenüber dem Umsatz im Rahmen des Betäubungsmittelhandels des Dealers, den der Bruder unter dessen Anleitung durch vielfältige Tätigkeiten förderte. Unabhängig davon, ob der minderjährige Bruder des Dealers uneigennützig handelte, erfüllte die Übergabe des Betäubungsmittels durch ihn an einen Abnehmer nicht die Voraussetzungen einer „Abgabe“, da sie nicht ohne Gegenleistung geschah.
Dient der Tatbeitrag dem Umsatz von Betäubungsmitteln, liegt auch im Falle uneigennütziger Mitwirkung Beihilfe zum Handeltreiben eines anderen vor2, derentwegen der schuldunfähige Bruder des Angeklagten allerdings nicht strafbar war.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Februar 2017 – 5 StR 561/16