Die abredewidrig eingesetzte fremde Kreditkarte

Wer von dem berechtigten Inhaber einer Kreditkarte , die Daten der Karte er- hält und unter ihrer Verwendung absprachewidrige Verfügungen tätigt, indem er den Mitarbeitern eines Reisebüros bei der Bezahlung seiner Rechnung bewusst wahrheitswidrig erklärt, der Karteninhaber habe ihm die Ermächtigung zum Einsatz der Kreditkarte erteilt, begeht keinen Computerbetrug1.

Die abredewidrig eingesetzte fremde Kreditkarte

Die Voraussetzungen eines Kreditkartenmissbrauchs im Sinne von § 266b StGB sind in dieser Fallkonstellation ebenfalls nicht erfüllt2.

Auch die für eine Untreue in beiden Varianten erforderliche Vermögensbetreuungspflicht, die unter anderem ein signifikantes Maß an Entscheidungsfreiheit des Treunehmers erfordert3, ergeben sich nicht bereits aus den Feststellungen, dass die Kreditkartendaten ausschließlich zur Abbuchung der Kosten für die Flugtickets genutzt werden sollten.

Eine Strafbarkeit als Betrug setzt voraus, dass der Täter von Anfang an plante, die ihm vom Geschädigten mitgeteilten Kreditkartendaten zur Durchführung der abredewidrigen Verfügungen zu verwenden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. November 2016 – 4 StR 470/16

  1. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 09.04.1992 – 1 StR 158/92, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Konkurrenzen 6; Beschluss vom 17.12 2002 – 1 StR 412/02, BGHR StGB § 263a Anwendungsbereich 1; Beschluss vom 15.01.2013 – 2 StR 553/12; für absprachewidrige Abhebungen am Geldautomaten mit ec-Karte und PIN jüngst zweifelnd BGH, Beschluss vom 23.11.2016 – 4 StR 464/16[]
  2. BGH, Beschluss vom 03.12 1991 – 4 StR 538/91, NStZ 1992, 278[]
  3. st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 09.11.2016 – 5 StR 313/15, Tz. 33, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; SSW-StGB/Saliger, 3. Aufl., § 266, Rn. 10[]
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