Eine Anschlusserklärung des Nebenklägers kann auch im Revisionsverfahren wirksam abgegeben werden.

Der Anschluss kann, da er in jeder Lage des Verfahrens zulässig ist (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO), auch noch im Revisionsverfahren erfolgen; er ist unabhängig davon, ob noch eine Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers besteht [1].
Die Bestellung eines Beistands für den Nebenkläger im Revisionsverfahren beruht auf § 397a Abs. 1 Nr. 2, § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Juli 2020 – 4 StR 629/19
- vgl. BGH, Beschluss vom 09.04.2003 – 2 StR 63/03[↩]
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