Die Anschlusserklärung des Nebenklägers erst im Revisionsverfahren

Eine Anschlusserklärung des Nebenklägers kann  auch im Revisionsverfahren wirksam abgegeben werden.

Die Anschlusserklärung des Nebenklägers erst im Revisionsverfahren

Der Anschluss kann, da er in jeder Lage des Verfahrens zulässig ist (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO), auch noch im Revisionsverfahren erfolgen; er ist unabhängig davon, ob noch eine Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers besteht1.

Die Bestellung eines Beistands für den Nebenkläger im Revisionsverfahren beruht auf § 397a Abs. 1 Nr. 2, § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Juli 2020 – 4 StR 629/19

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 09.04.2003 – 2 StR 63/03[]