Die Antragsschrift ist wirksam, wenn sie die notwendigen Angaben zur Bestimmung des Verfahrensgegenstandes enthält und damit ihrer Umgrenzungsfunktion genügt.

Eine Antragsschrift muss nach § 414 Abs. 2 Satz 2 StPO den Erfordernissen einer Anklageschrift genügen. Sie hat nach § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO die zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs dargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen 1.
Wann eine Tat als historisches Ereignis hinreichend umgrenzt ist, kann, wie bei einer Anklageschrift, nicht abstrakt, sondern nur nach Maßgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls bestimmt werden 2. Bei einer Vielzahl sexueller Übergriffe gegenüber Kindern, die häufig erst nach längerer Zeit angezeigt werden, ist eine Individualisierung nach Tatzeit und exaktem Geschehensablauf oftmals nicht möglich. In diesen Fällen erfüllt eine Anklageschrift daher bereits dann ihre Umgrenzungsfunktion, wenn sie den Verfahrensgegenstand durch die Festlegung des zeitlichen Rahmens der Tatserie, die Nennung der Höchstzahl der nach dem Anklagevorwurf innerhalb dieses Rahmens begangenen Taten, das Tatopfer und die wesentlichen Grundzüge des Tatgeschehens bezeichnet 3.
Diesen Anforderungen wurde die Antragsschrift im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall noch gerecht. Sie legt dar, dass es in den genau bezeichneten Räumlichkeiten in den angegebenen Tatzeiträumen zu einer Vielzahl näher bestimmter sexueller Übergriffe des Angeklagten auf die Nebenklägerin gekommen ist. Indem an den verschiedenen Tatorten eine jeweils zweimalige Ausführung zugrunde gelegt wird, ist auch die Mindestzahl hinreichend bestimmt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Februar 2018 – 2 StR 390/17
- vgl. u.a. BGH, Urteil vom 24.01.2012 – 1 StR 412/11, BGHSt 57, 88, 91[↩]
- BGH, Beschluss vom 26.04.2017 – 2 StR 242/16, wistra 2018, 49, 50; Altvater in FS-BGH (2000), S. 495, 512 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 22.10.2013 – 5 StR 297/13, NStZ 2014, 49; vom 11.01.1994 – 5 StR 682/93, BGHSt 40, 44, 46 f.; vom 29.07.1998 – 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 154 f. mwN[↩]