Die auf dem Pullover gesicherte DNA-Mischspur

Das Gericht darf sich für den Nachweis der Täterschaft nicht einfach auf eine an dem als Tatmittel verwendeten Pullover gesicherte DNAMischspur verlassen, die – neben dem DNAMuster der Geschädigten und dem eines ihrer Söhne – anteilig das DNAMuster des Angeklagten aufweist. Dass es aufgrund einer Mischspurenberechnung „wahrscheinlich“ sei, dass der Angeklagte die Spur gelegt habe, ist keine ausreichende Begründung.

Die auf dem Pullover gesicherte DNA-Mischspur

Eine solche Begründung genügt nicht den Anforderungen, die an die Darstellung eines DNAGutachtens bei Mischspuren zu stellen sind1.

Insbesondere muss im Strafurteil erörtert werden, wie viele DNASysteme untersucht wurden und in wie vielen davon Übereinstimmungen mit den DNAMerkmalen des Angeklagten festgestellt wurden. Ansonsten kann der Beweiswert, den das Schwurgericht der DNASpur beigemessen hat, nicht überprüft werden.

Darüber hinaus hätte das Schwurgericht im vorliegenden Fall näher ausführen müssen, weshalb es von einer tatrelevanten Spur ausgeht. Denn angesichts mehrerer Treffen des Angeklagten mit dem Tatopfer vor der Tat ist dies nicht selbstverständlich.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Juni 2020 – 5 StR 109/20

  1. vgl. BGH, Beschlüsse vom 28.08.2019 – 5 StR 419/19; und vom 20.11.2019 – 4 StR 318/19, NJW 2020, 350, jeweils mwN[]

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