Die Auslieferung nach Korea

Im Auslieferungsverfahren wird grundsätzlich nicht geprüft, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht. Ein Auslieferungsersuchen darf nicht missbräuchlich gestellt worden sein. Hat das um Auslieferung ersuchende Land das Euroäische Auslieferungsübereinkommen ratifiziert, muss das Ersuchen den Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechen.

Die Auslieferung nach Korea

So das Oberlandesgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall des ehemaligen Investors des World Conference Centers Bonn, der sich gegen das Ersuchen der Botschaft der Republik Korea gewehrt hat, ihn nach Korea auszuliefern. Der koreanische Staatsangehörige Man-Ki Kim befindet sich derzeit wegen Wirtschaftsstraftaten im Zusammenhang mit dem „World Conference Center“ in Bonn (WCCB) in Strafhaft. Gegen ihn besteht ein Haftbefehl des Seoul Central District Court vom 24. Februar 2012, in dem ihm zur Last gelegt wird, im Juni 2008 Aktien der SMI Hyundai Corporation als deren Vorsitzender auf ein anderes Unternehmen übertragen und dabei über den Wert dieser Aktien getäuscht zu haben.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln genüge das Auslieferungsersuchen den formellen Voraussetzungen des Art. 12 des von der Republik Korea ratifizierten Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957. Die vorgeworfene Tat sei geeignet, zu einer Auslieferung zu führen, weil sie sowohl nach koreanischem als auch nach deutschem Recht (hier als Betrug gemäß § 263 StGB) strafbar und im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht sei; zudem sei die Tat nach beiden Rechtsordnungen bisher nicht verjährt.

Ob ein hinreichender Tatverdacht bestehe – was Herr Man-Ki Kim bestreitet -, werde im Auslieferungsverfahren grundsätzlich nicht geprüft. Etwas anderes gelte nur dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass das Auslieferungsersuchen missbräuchlich gestellt worden sei. Solche Anhaltspunkte bestünden jedoch nicht. Daher hat das Oberlandesgericht die Auslieferung des koreanischen Staatsangehörigen Man-Ki Kim für zulässig erklärt.

Soweit das Auslieferungsersuchen auf den Vorwurf einer weiteren Straftat im Zusammenhang mit der Firma Honua Investment gestützt war, hat das Oberlandesgericht die Auslieferung für unzulässig erklärt, weil der vorgelegte Haftbefehl diese Tat nicht erfasse.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 6 AuslA 26/14 – 20