Trotz Vorliegens eines Europäischen Haftbefehls ist eine Auslieferung zu verweigern, wenn die in Abwesenheit verurteilte Person keine Ladung zum Hauptverhandlungstermin erhalten und keine anderweitige offizielle Kenntnis von der stattfindenden Strafverhandlung gehabt hat.

So hat das Oberlandesgericht Oldenburg einen Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg auf Anordnung der Auslieferungshaft für eine rumänische Staatsangehörige abgelehnt. Die in Deutschland lebende Rumänin war in ihrem Heimatland wegen Menschenhandels und Zuhälterei zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Sie soll eine Mitangeklagte überredet haben, eine Frau unter Vorspiegelung falscher Tatsachen nach Deutschland zu locken. Als diese im Januar 2009 nach Deutschland reiste, soll sie von ihrer Landsfrau mehrere Wochen lang zur Prostitution gezwungen worden sein.
In seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht Oldenburg auf einen Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union von 2009 hingewiesen, nachdem eine Auslieferung dann zu verweigern ist, wenn aus dem Europäischen Haftbefehl nicht hervorgeht, ob die in Abwesenheit verurteilte Person offiziell Kenntnis vom vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung hatte und wusste, dass eine Entscheidung auch ohne sie ergehen kann.
In diesem Fall stand der Anordnung der Auslieferungshaft trotz des Vorliegens eines Europäischen Haftbefehls entgegen, dass die in Abwesenheit Verurteilte keine Ladung zum Hauptverhandlungstermin erhalten und keine anderweitige offizielle Kenntnis von der in Rumänien stattfindenden Strafverhandlung gehabt hatte. Außerdem, so das Oberlandesgericht, sehe das rumänische Recht keine Möglichkeit vor, der Rumänin die Durchführung eines neuen Gerichtsverfahrens, an dem sie teilnehmen könnte, zu garantieren.
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 3. September 2013 – 1 Ausl. 132/12