Die überlassene Bankkarte – und die absprachewidrige Geldabhebung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat Bedenken geäußert, ob in Fällen, in denen der Täter an einem Geldautomaten mit der ihm vom Berechtigten überlassenen Bankkarte und unter Verwendung der ihm vom Berechtigten bekannt gegebenen Geheimzahl (absprachewidrig) Geld abhebt, ein Computerbetrug gemäß § 263a Abs. 1 3. Fall StGB mit der Begründung abgelehnt werden kann, es liege keine unbefugte Datenverwendung vor.

Die überlassene Bankkarte – und die absprachewidrige Geldabhebung

Gegen diese bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs1 können in derartigen Fällen nach Ansicht des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs aus folgenden Gründen Bedenken bestehen:

Die Zahlungskarte und die zugehörige Geheimzahl sind ein personalisiertes Zahlungsauthentifizierungsinstrument, das von dem Bankkunden im Rahmen der Bestimmungen des zugrunde liegenden Bankkartenvertrags (§ 675j Abs. 1 Satz 4 BGB) dazu eingesetzt werden kann, der Bank einen Zahlungsauftrag (§ 675f Abs. 3 BGB) zu erteilen2. Ist nach dem zwischen dem Bankkunden und der Bank geschlossenen Bankkartenvertrag bei der Nutzung des personalisierten Zahlungsauthentifizierungsinstruments, das ohnehin nach § 675l BGB geheim zu halten ist, eine Bevollmächtigung Dritter ausnahmslos ausgeschlossen, kann die Verwendung von Karte und Geheimzahl durch einen Dritten einen Zahlungsauftrag auch dann nicht autorisieren und damit im Sinne von § 675j Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam machen, wenn deren Einsatz mit Zustimmung des Kontoinhabers erfolgt. Soll ein Bevollmächtigter das Recht erhalten, für den Kontoinhaber mit einem Zahlungsauthentifizierungsinstrument Zahlungsvorgänge zu autorisieren, muss ihm ein eigenes Zahlungsauthentifizierungsinstrument einschließlich gesonderter personalisierter Sicherheitsmerkmale zugewiesen werden3.

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Dies könnte es rechtfertigen, in Fällen der hier in Rede stehenden Art das Tatbestandsmerkmal der unbefugten Verwendung von Daten gemäß § 263a Abs. 1 3. Fall StGB als verwirklicht anzusehen.

Im vorliegenden Fall hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshof diese Frage allerdings nicht entschieden, da das Verfahren insoweit teilweise eingestellt wurde.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. November 2016 – 4 StR 464/16

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 16.07.2015 – 2 StR 16/15, NStZ-RR 2015, 337, 338; Beschluss vom 31.03.2004 – 1 StR 482/03, NStZ 2005, 213; Beschluss vom 17.12 2002 – 1 StR 412/02, BGHR StGB § 263a Anwendungsbereich 1; Tiedemann in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 263a Rn. 50; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 263a Rn. 13 jeweils mwN[]
  2. vgl. Maihold in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch Bd. I, 4. Aufl. § 54 Rn. 12[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2016 – – XI ZR 91/14, BGHZ 208, 331 = NJW 2016, 2024, 2029 f.[]