Eine § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird1. Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat sich der Beschwerdeführer mit dieser in der Regel ins Einzelne gehend inhaltlich auseinanderzusetzen2. Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll3.
Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen4.<br / <br /Diesen Anforderungen genügt eine Verfassungsbeschwerde nicht, der es an jeglicher verfassungsrechtlich-argumentativer Auseinandersetzung mit den einzelnen angegriffenen Entscheidungen fehlt.
Soweit der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auf vorangegangene Schriftsätze im Instanzenweg verweist, genügt auch dies nicht den Anforderungen an ein substantiiertes Vorbringen im Verfassungsbeschwerdeverfahren. Zum einen enthalten die in Bezug genommenen Dokumente ebenfalls keinen verfassungsrechtlich-argumentativen Vortrag zum konkreten Verfahren. Zum anderen ist es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, aufgrund eines Hinweises auf frühere Schriftsätze den dortigen Vortrag auf verfassungsrechtlich relevante Lebenssachverhalte hin zu untersuchen.
Es macht insofern keinen Unterschied, ob der Beschwerdeführer auf einen Anhang hinweist, dem er vorangegangene Schriftsätze und übrige Bestandteile der Verfahrensakte beigegeben hat, oder ob er versucht, diese in die Beschwerdeschrift zu integrieren5.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3. Februar 2021 – 2 BvR 1949 – /18
- vgl. BVerfGE 81, 208 <214> 89, 155 <171> 99, 84 <87> 108, 370 <386 f.> 113, 29 <44>[↩]
- vgl. BVerfGE 82, 43 <49> 86, 122 <127> 88, 40 <45> 105, 252 <264> 140, 229 <232>[↩]
- vgl. BVerfGE 78, 320 <329> 99, 84 <87> 115, 166 <179 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 77, 170 <214 ff.> 99, 84 <87> 101, 331 <345 f.> 123, 186 <234> 140, 229 <232 Rn. 9> 142, 234 <251 Rn. 28>[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.2007 – 2 BvR 1042/07, Rn. 6 f.; Beschluss vom 20.03.2012 – 2 BvR 1382/09, Rn. 3[↩]










