Die Begründung einer gegen gerichtliche Entscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerde

Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG hat ein Beschwerdeführer nicht nur die Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und den die Verletzung enthaltenden Vorgang substantiiert und schlüssig darzulegen1, sondern er ist weiterhin gehalten vorzutragen, inwieweit das geltend gemachte Grundrecht oder grundrechtsgleiche Recht durch die angegriffenen Maßnahmen verletzt sein soll2.

Die Begründung einer gegen gerichtliche Entscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerde

Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, erfordert die substantiierte Darlegung einer Grundrechtsverletzung auch eine argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung.

Liegt zu den aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den dort entwickelten Maßstäben zu begründen3.

Zu der danach geforderten Auseinandersetzung mit Grundlagen und Inhalt der angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen gehört auch, dass der angegriffene Hoheitsakt sowie die zu seinem Verständnis notwendigen Unterlagen innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG in Ablichtung vorgelegt oder zumindest ihrem Inhalt nach so dargestellt werden, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung möglich ist4.

So hatte es auch der Beschwerdeführer im hier entschiedenen Verfahren versäumt, sämtliche zum Verständnis notwendigen Unterlagen vorzulegen. Im angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts verweist dieses auf die Gründe des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts. Zwar trifft das Beschwerdegericht seine Entscheidung bei grundsätzlich unbeschränktem Prüfungsumfang; dazu hat es alle für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen zu prüfen und aufzuklären, auch und soweit Tatsachen erst durch das Beschwerdevorbringen bekannt geworden sind5. Daraus folgt zwar im Grundsatz, dass die Annahme, die mit Gründen versehene Beschwerdeentscheidung würdige umfassend und aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar das gesamte entscheidungserhebliche Tatsachenmaterial, jedenfalls nicht fernliegend ist. Wenn aber – wie hier – die Beschwerdeentscheidung auf die Gründe einer anderen Entscheidung verweist, kann eine sachgerechte, verfassungsgerichtliche Prüfung nur erfolgen, wenn diese andere Entscheidung in Ablichtung vorgelegt wird oder aber ihrem Inhalt nach mitgeteilt wird6. Das hat der Beschwerdeführer in Bezug auf den Nichtabhilfebeschluss nicht geleistet, indem er lediglich einen Satz daraus zitiert. Allein dies versetzt das Bundesverfassungsgericht nicht in die Lage, eine sachgerechte Prüfung vornehmen zu können.

Weiterlesen:
Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18. September 2018 – 2 BvR 745/18

  1. vgl. BVerfGE 9, 109, 115; 81, 208, 214; 113, 29, 44; stRspr[]
  2. vgl. BVerfGE 99, 84, 87[]
  3. vgl. BVerfGE 130, 1, 21[]
  4. vgl. BVerfGE 78, 320, 327; 88, 40, 45; 93, 266, 288[]
  5. Merz, in: Radtke/Hohmann, StPO 2011, § 309 Rn. 3; vgl. ferner Hoch, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 3. Aufl.2018, § 309 Rn. 9; Neuheuser, in: Münchener Kommentar zur StPO 2016, § 309 Rn. 9 ff.; Zabeck, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl.2013, § 309 Rn. 6[]
  6. vgl. BVerfGE 112, 304, 314 f.; BVerfGK 5, 170, 171; BVerfG, Beschluss vom 20.03.2013 – 2 BvR 67/11 14; Beschluss vom 25.11.2008 – 2 BvR 2196/08 11[]