Bei Verneinung des Vorliegens von Mordmerkmalen beim Anstifter selbst kommt es hinsichtlich der rechtlichen Einordnung der (hier: geplanten) Tat für ihn darauf an, ob diese für den Täter ein Mord wäre und ob dem Anstifter die hierfür maßgeblichen Umstände bewusst waren.

Hätte der Täter bei Ausführung der Tat einen Mord begangen, weil er einen Menschen gegen eine Belohnung getötet und daher aus Habgier im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB gehandelt hätte, so kommt bei dem Anstifter – bei Vorliegen der erforderlichen subjektiven tatbestandlichen Voraussetzungen – ein Schuldspruch wegen (hier: versuchter) Anstiftung zum Mord in Betracht.
Hinsichtlich des für den Anstifter anzuwendenden Strafrahmen ist allerdings zu beachten, dass bei einem solchen Versuch der Beteiligung die in § 211 Abs. 1 StGB bestimmte Strafe nicht nur gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 StGB, sondern weiter im Hinblick auf § 28 Abs. 1 StGB und mithin zweifach gemäß § 49 Abs. 1 StGB zu mildern wäre [1].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. August 2014 – 3 StR 283/14
- vgl. BGH, Beschluss vom 30.06.2005 – 1 StR 227/05, NStZ 2006, 34, 35 sowie Urteil vom 24.11.2005 – 4 StR 243/05, NStZ 2006, 288, 290[↩]