Bei der Strafzumessung ist zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigt, wenn die Betäubungsmittelmenge, die er zum gewinnbringenden Weiterverkauf erworben hatte, sichergestellt wurde und deshalb nicht in den Verkehr gelangte.
Bei diesem Gesichtspunkt handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen des damit verbundenen Wegfalls der von Betäubungsmitteln üblicherweise ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit um einen bestimmenden Strafzumessungsgrund, der bei der Strafbemessung zu beachten ist1 und der demzufolge gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO in den Gründen des Strafurteils angeführt werden muss2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. November 2020 – ? 4 StR 35/2
- BGH, Beschluss vom 08.02.2017 ? 3 StR 483/16, StraFo 2017, 117 mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 05.06.2013 ? 4 StR 169/13, NStZ 2013, 662; Beschluss vom 05.02.2020 – 2 StR 517/19[↩]
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