Das Bundesverfassungsgericht hat aktuell eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung aufgrund des Zurschaustellens eines Pullovers mit dem Schriftzug „FCK BFE“ („Fuck Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit“) richtete. Die fachgerichtliche Würdigung der Botschaft als eine strafbare Beleidigung im Sinne des § 185 StGB ist für das Bundesverfassungsgericht nicht zu beanstanden.
Das Amtsgericht Göttingen1 habe, so die Verfassungsrichter, mit Blick auf die gesamten Umstände des Falls nachvollziehbar begründet, dass sich die Äußerung auf die örtliche Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit (BFE) bezog und damit hinreichend individualisiert war. Der Fall unterscheidet sich insoweit erheblich von vergangenen Fällen, in denen die Strafgerichte bei den herabsetzenden Botschaften „ACAB“ („all cops are bastards“) und „FCK CPS“ („fuck cops“) ohne zureichende Feststellungen zu Unrecht eine individualisierende Zuordnung zu bestimmten Personen und damit ein strafbares Verhalten angenommen hatten.
Der Beschwerdeführer gehört nach den Feststellungen der Strafgerichte der „linken Szene“ an und hatte in diesem Zusammenhang verschiedene Auseinandersetzungen mit der dortigen Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit (BFE) der Polizei. Aus Anlass eines Strafverfahrens gegen einen Angehörigen der rechtsextremen Szene demonstrierte der Beschwerdeführer im Oktober 2017 gemeinsam mit anderen Personen unter dem Motto „Kein Platz für Neonazis in Göttingen“ vor dem Gerichtsgebäude. Nach den gerichtlichen Feststellungen war ihm bewusst, dass Mitglieder der BFE vor Ort anwesend sein würden, um den Einlass in das Gebäude und das Verfahren zu sichern. Hierbei trug er nach den tatgerichtlichen Feststellungen einen Pullover mit der Aufschrift „FCK BFE“ gut sichtbar unter seiner geöffneten Jacke. Nachdem Beamte der Einheit darauf aufmerksam geworden waren, forderte ein Beamter den Beschwerdeführer mehrfach auf, die Aufschrift zu bedecken und belehrte ihn über die mögliche Strafbarkeit dieses Verhaltens. Nachdem der Beschwerdeführer auf diese Aufforderung nicht reagierte, ordnete der Beamte die Beschlagnahme des Pullovers an und forderte den Beschwerdeführer auf, den Pullover auszuziehen. Hierbei zeigte sich, dass der Beschwerdeführer unter dem Pullover ein T-Shirt mit der identischen Aufschrift trug, was er nach den tatgerichtlichen Feststellungen spöttisch kommentierte.
Wegen dieses Verhaltens verurteilte das Amtsgericht Göttingen1 den Beschwerdeführer wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 15 Tagessätzen je 40 Euro. Angesichts der Vorgeschichte sei das Gericht überzeugt, dass sich der Schriftzug gerade und ausschließlich auf die Göttinger Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit beziehen sollte. Diese stelle, weil es sich um eine hinreichend überschaubare Personengruppe handele, ein beleidigungsfähiges Kollektiv dar. Das englische Wort „fuck“ bringe nicht bloß Kritik zum Ausdruck, sondern werde – inzwischen auch im Deutschen – allgemein als Schmäh- oder Schimpfwort verwendet, das eine verächtliche Geringschätzung der so titulierten Person unmittelbar ausdrücke. Dem Beschwerdeführer sei wegen des politischen Charakters des Strafverfahrens bewusst gewesen, dass sich Beamte der örtlichen BFE und jedenfalls andere mit der Bedeutung dieses Kürzels vertraute Polizeibeamte an diesem Tag vor Ort befinden und von seiner Schmähschrift Kenntnis nehmen würden. Unter anderem der Umstand, dass er auf den Hinweis hin den Schriftzug nicht verdeckt habe, verdeutliche, dass es ihm gerade auf eine Beleidigung der Beamten angekommen sei. Aus den in der Hauptverhandlung gezeigten Aufnahmen zeige sich zudem das vorsätzlich schmähende Präsentieren der Aufschrift gegenüber Polizeibeamten. Angesichts der Gesamtumstände sei die Annahme, dass der Beschwerdeführer nicht vorsätzlich gehandelt habe, vollkommen lebensfremd. Eine Rechtfertigung der Äußerung durch § 193 StGB scheide aus, da diese sich in einer vulgären Beschimpfung erschöpfe, die keinerlei sachbezogenen Beitrag im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung leiste. Im Rahmen der Strafzumessung sei der vorherige Konflikt mit Beamten der BFE strafmildernd berücksichtigt worden. Allerdings müsse durch die geringfügig bemessene Geldstrafe zum Ausdruck gebracht werden, dass die vom Beschwerdeführer gewählte Form des Protestes strafbar sei und geahndet werde. Die Sprungrevision des Beschwerdeführers verwarf das Oberlandesgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft als unbegründet2.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung seiner Meinungsfreiheit. Das Bundesverfassungsgericht sah die Verfassungsbeschwerde als jedenfalls unbegründet an; der Eingriff in die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG durch die strafgerichtliche Verurteilung sei gerechtfertigt:
Die Verfassungsbeschwerde ist ohne Aussicht auf Erfolg. Sie genügt hinsichtlich einiger Rügen bereits nicht dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) beziehungsweise den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG sich ergebenden Substantiierungsanforderungen. Jedenfalls ist sie unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
Die strafrechtliche Verurteilung wegen Zurschaustellens des Schriftzugs „FCK BFE“ gegenüber Beamten einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit greift in die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ein. Dieses Grundrecht schützt wertende Äußerungen unabhängig von deren etwaigen polemischen, unsachlichen oder verletzenden Gehalt3.
Dieser Grundrechtseingriff ist jedoch gerechtfertigt. Die in erster Linie den Strafgerichten obliegende Auslegung und Anwendung des die Meinungsfreiheit beschränkenden § 185 StGB begegnet in den differenziert festgestellten Umständen des Falles keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine Missachtung der aus dem Grundsatz praktischer Konkordanz folgenden verfassungsrechtlichen Maßgaben für Verurteilungen nach § 185 StGB4 und ein Überschreiten des bei der Anwendung dieser Maßgaben bestehenden fachgerichtlichen Wertungsrahmens sind nicht erkennbar.
Insbesondere haben die Fachgerichte die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die tatgerichtliche Feststellung einer Individualisierung potentiell beleidigender Schriftzüge auf konkrete Personen oder Personengruppen beachtet5. Der Beschwerdeführer beruft sich insoweit im Wesentlichen darauf, dass seine Äußerung nicht auf die spezifische Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit in Göttingen und deren Beamtinnen und Beamte, sondern allgemein auf solche Einheiten bei der Polizei bezogen gewesen sei. Er erwidert jedoch nicht auf die detaillierte Begründung des Amtsgerichts, wonach diese Zielrichtung aus dem gesamten Zusammenhang seines Verhaltens, insbesondere der gerade die BFE Göttingen betreffenden Vorgeschichte, hervorgehe. In Rechnung gestellt werden kann dabei auch, dass eine spezifisch die Beamtinnen und Beamten in Göttingen betreffende Zielrichtung angesichts der zwei übereinander getragenen Kleidungsstücke mit der identischen Aufschrift und des Verhaltens des Beschwerdeführers bei und nach dem polizeilich angeordneten Ausziehen seines Pullovers nicht fernlag.
Insofern liegt der Fall erheblich anders als in vergangenen verfassungsgerichtlichen Verfahren, in denen strafgerichtliche Feststellungen zur personalisierenden Zuordnung der herabsetzenden Botschaften „ACAB“ („all cops are bastards“) und „FCK CPS“ („fuck cops“) beanstandet wurden6. In diesen Fällen gab es keine Vorgeschichte mit einer bestimmten Polizeieinheit und war ein planvolles, bestimmte Beamtinnen und Beamte herabsetzendes Vorgehen nicht aus den Feststellungen erkennbar. Vielmehr konnten die Botschaften auf den Kleidungsstücken auch als allgemeine politische Stellungnahmen zum Kollektiv „Polizei“ verstanden werden. Ein Verständnis als Stellungnahme zur Institution der Polizei und ihrer gesellschaftlichen Funktion war daher naheliegend, wozu Art. 5 Abs. 1 GG jeden Menschen berechtigt. Ein Unterschied ergibt sich auch daraus, dass vorliegend das ausdrücklich in Bezug genommene Kollektiv der BFE – auch ohne den Ortszusatz – erheblich spezifischer und eher abgrenzbar ist als der Begriff „cops“. Bei Letzterem ist nicht einmal erkennbar, ob sich dieser auf die deutsche Polizei oder ganz allgemein auf alle Personen mit polizeilichen Funktionen auf der Welt bezieht.
Ausgehend von dieser nicht zu beanstandenden fachgerichtlichen Deutung des Verhaltens des Beschwerdeführers als auf die Beamtinnen und Beamten der BFE Göttingen bezogen begegnet die Würdigung des Schriftzugs als strafbare Beleidigung keinen verfassungsrechtlichen Einwänden. Der Beschwerdeführer trägt insoweit nichts vor, was die implizite amtsgerichtliche Einordnung des Schriftzugs als Schmähung beziehungsweise als Formalbeleidigung verfassungsrechtlich in Zweifel ziehen würde. Dabei ist unerheblich, dass das angegriffene Urteil des Amtsgerichts zwischen diesen Rechtsfiguren7 nicht differenziert. Dies deckt sich zum einen mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, in der diese Fallgruppen nicht immer klar gegeneinander abgegrenzt wurden8. Zum anderen hat diese fehlende Differenzierung auch inhaltliche Gründe. Denn die Entbehrlichkeit einer grundrechtlich angeleiteten Abwägung sowohl bei Schmähkritik als auch bei der Formalbeleidigung gründet darauf, dass bei einer Äußerung die inhaltliche Auseinandersetzung und Stellungnahme gänzlich in den Hintergrund tritt und das Mittel der Sprache mit Vorbedacht nur noch dazu eingesetzt wird, andere Personen zu verletzen und in den Augen anderer herabzusetzen9.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. Dezember 2020 – 1 BvR 842/19
- AG Göttingen, Urtiel vom 17.07.2018 – 39 Cs 32 Js 41752/17 (34/18).[↩][↩]
- OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.03.2019 – 1 Ss 77/18[↩]
- vgl. BVerfGE 54, 129 <138 f.> 61, 1 <7 f.> 93, 266 <289 f.> stRspr[↩]
- vgl. dazu zusammenfassend BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19, Rn. 14 ff.[↩]
- vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 26.02.2015 – 1 BvR 1036/14, Rn. 15 ff.; Beschluss vom 17.05.2016 – 1 BvR 2150/14, Rn. 16 ff.; Beschluss vom 16.01.2017 – 1 BvR 1593/16, Rn. 16 f.; Beschluss vom 13.06.2017 – 1 BvR 2832/15, Rn. 4 ff.[↩]
- vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 26.02.2015 – 1 BvR 1036/14; Beschluss vom 17.05.2016 – 1 BvR 2150/14; Beschluss vom 16.01.2017 – 1 BvR 1593/16[↩]
- vgl. dazu ausführlich BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19, Rn. 17 ff. und 21[↩]
- vgl. zur Formalbeleidigung als Unterfall der Schmähkritik BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19, Rn. 21[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19, Rn. 21[↩]
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- Polizeihundertschaft: K. Dogan











