Bei der Behauptung, das Handy eines Verkehrsteilnehmers sei lediglich eine Bürste gewesen, handelt es sich um eine Schutzbehauptung um einem Bußgeldverstoß zu entgehen.
So hat das Amtsgericht Frankfurt am Main in dem hier vorliegenden Fall entschieden und gegen den betroffenen Busfahrer wegen vorschriftswidrigem Benutzens eines Mobiltelefons eine Geldbuße in Höhe von 180,00 € nach §§ 23 Abs. 1a, 49 StVO, § 24 StVG festgesetzt. Der Betroffene geriet mit einem von ihm gelenkten Omnibus in eine Polizeikontrolle zur Feststellung von „Handyverstößen“. Der Beamte fertigte eine Fotosequenz an, auf der zu erkennen war, dass der Betroffene einen weißen Gegenstand mit der rechten Hand an sein rechtes Ohr hält.
Der Betroffene hat im Ordnungswidrigkeitsverfahren vorgetragen, mit seinem Fahrzeug bei dem vermeintlichen Bußgeldverstoß gestanden zu haben. Außerdem würden die aufgenommenen Bilder lediglich zeigen, dass er seinen Bart mit einer weißen Bürste kämme. Es sei auch zu sehen, dass sich seine Hände gar nicht am Lenkrad befunden hätten.
Nach Auffassung des Amtsgerichts Frankfurt a.M. stelle die Benutzung einer weißen Haarbürste eine bloße Schutzbehauptung dar. Die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Bürste habe eine geschwungene, zu den Ecken hin abgerundete Form aufgewiesen, währenddessen auf den Bildern ein rechteckiger Gegenstand durch das bloße Anlegen eines Lineals zu erkennen gewesen sei.
Des Weiteren zeige die Fotosequenz das benutzte Gerät immer an gleicher Stelle. Ein Kämmvorgang setze zwangsläufig eine Kammführung nach unten und/oder zur Seite voraus, die den Bildern nicht zu entnehmen sei.
Darüber hinaus belege die Bildsequenz auch, dass sich der Omnibus bewegt habe. Der Einwand, das Fahrzeug könne nicht in Bewegung gewesen sein, weil sich keine Hand am Lenkrad befunden habe, gebe zwar unter Umständen Anlass zu einer allgemeinen Überprüfung der Fahreignung, rechtfertige aber indes nicht den gewünschten Rückschluss auf ein stehendes Fahrzeug.
Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16. Juni 2020 – 971 Owi 363 Js 72112/19
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- Bus: Claudio Bianchi | CC0 1.0 Universal










