Bei der Strafzumessung darf nicht die hohe Rückfallgeschwindigkeit strafschärfend zum Nachteil des Angeklagten gewichtet werden, ohne dabei zugleich auc in die Wertung einzubeziehen, dass der Angeklagte seit vielen Jahren betäubungsmittelabhängig ist.

Eine bestehende Abhängigkeit des Angeklagten von Betäubungsmitteln muss bei der Bewertung der Rückfallgeschwindigkeit maßgeblich ins Gewicht fallen, gerade wenn es – wie hier – nur um den Besitz von Betäubungsmitteln in einer Menge geht, die mit einem bloßen Eigenkonsum erklärbar sein kann.
Denn der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln und damit auch der schnelle Rückfall mit einer einschlägigen Straftat sind dem Täter bei bestehender Betäubungsmittelabhängigkeit – auch ohne Vorliegen konkreter Entzugserscheinungen oder Angst vor deren Auftreten1 – in geringerem Maße vorwerfbar als ohne entsprechende Abhängigkeit, weil ein solcher Täter dem Tatanreiz suchtbedingt in besonderer Weise ausgesetzt ist und diesem daher schwerer widerstehen kann.
So auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Das Landgericht ist zwar mit Blick auf die massive Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten von einer geminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten (§ 21 StGB) ausgegangen und hat der Strafzumessung den deshalb nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen zugrunde gelegt. Es hätte dem Angeklagten aber auch den Strafschärfungsgrund der Rückfallgeschwindigkeit nur nach dem Maß seiner geminderten Schuld anlasten dürfen2. In Anbetracht der hohen Strafe konnte der Bundesgerichtshof hier auch nicht ausschließen, dass sich der Rechtsfehler ausgewirkt hat.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. März 2020 – 1 StR 46/20