Durch die Einbeziehung gemäß § 55 StGB der dem früheren Urteil zugrunde liegenden Strafe in das spätere Urteil ist die ursprünglich gewährte Strafaussetzung entfallen.

In derartigen Fällen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs [1] ein gebotener Ausgleich für die Nichterstattung erfüllter Auflagen durch eine die Strafvollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe verkürzende Anrechnung zu bewirken.
Dies gilt auch für die Anrechnung von in Erfüllung einer Bewährungsauflage geleisteter gemeinnütziger Arbeit.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. November 2017 – 5 StR 504/17