Die Beweiswürdigung soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind.
Es ist deshalb regelmäßig verfehlt, den Inhalt der überwachten Kommunikation (Chats, E-Mails, Protokolle von Telefon- und Innenraumgesprächen) wörtlich oder auch nur in einer ausführlichen Inhaltsangabe wiederzugeben1.
Es ist auch nicht nötig, für jede einzelne Feststellung – und sei sie mit Blick auf den Tatvorwurf und dessen Ahndung noch so unwesentlich – einen Beleg in den Urteilsgründen zu erbringen, denn auch dies stellt sich lediglich als Beweisdokumentation, nicht aber als Beweiswürdigung dar2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. Oktober 2017 – 3 StR 145/17










