Die dem auslieferungsrechtlichen Zulässigkeitsverfahren nachfolgende Bewilligungsentscheidung ist der (verfassungs-)gerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich1.
Dies wird der Rechtsschutzgarantie aus Art.19 Abs. 4 GG grundsätzlich gerecht, weil der Rechtsschutz der betroffenen Person präventiv im der Bewilligungsentscheidung vorgeschalteten Zulässigkeitsverfahren gewährleistet wird. Das Ergebnis des Zulässigkeitsverfahrens determiniert gemäß § 12 IRG die Bewilligungsentscheidung dahingehend, dass eine Bewilligung, mit Ausnahme des Falls des vereinfachten Verfahrens nach § 41 IRG, nicht erfolgen darf, soweit die Auslieferung nicht zuvor für zulässig erklärt wurde2.
Einer isolierten (verfassungs-)gerichtlichen Überprüfung der Bewilligungsentscheidung bedarf es nur, wenn diese zulasten der Rechtsposition der betroffenen Person von der Zulässigkeitsentscheidung abweicht, weil in einem solchen Fall im Rahmen des präventiven Rechtsschutzes nicht alle ihre subjektiven öffentlichen Rechtspositionen berücksichtigt werden konnten und der von Art.19 Abs. 4 GG gebotene Rechtsschutz nicht in hinreichendem Maße gewährt werden konnte3.
Nach diesen Maßstäben ist die Bewilligungsentscheidung nicht isoliert überprüfbar, soweit sie nicht zulasten des Auszuliefernden von der Zulässigkeitsentscheidung abweicht.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. Dezember 2019 – 2 BvR 1258/19
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.2019 – 2 BvR 1092/19, Rn. 3; Beschluss vom 09.06.2015 – 2 BvR 965/15, Rn. 21 m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.2019 – 2 BvR 1092/19, Rn. 3; Beschluss vom 09.06.2015 – 2 BvR 965/15, Rn. 21 f.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.2019 – 2 BvR 1092/19, Rn. 4; Beschluss vom 09.06.2015 – 2 BvR 965/15, Rn. 22, 24[↩]










