Die DNA-Probe des verurteilten Hehlers

Die Feststellung, Speicherung und (künftige) Verwendung eines DNA-Identifizierungsmusters nach § 81g StPO greift in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein1. Dieses Recht gewährleistet die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden2. Diese Verbürgung darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen, als es zum Schutz des öffentlichen Interesses unerlässlich ist3.

Die DNA-Probe des verurteilten Hehlers

Die Gerichte sind bei der Auslegung und Anwendung des § 81g StPO gehalten, die Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts angemessen zu berücksichtigen4.

Notwendig für die Anordnung einer Maßnahme nach § 81g StPO ist, dass wegen der Art oder Ausführung der bereits abgeurteilten Straftat, der Persönlichkeit des Verurteilten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Die Prognoseentscheidung setzt voraus, dass ihr eine zureichende Sachaufklärung vorausgegangen ist und die für sie bedeutsamen Umstände nachvollziehbar abgewogen werden. Hierfür bedarf es einer Darlegung positiver, auf den Einzelfall bezogener Gründe; die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts reicht nicht aus5. Erforderlich ist, dass die seitens des Gerichts erwogenen Tatsachen in der Begründung der Entscheidung nachvollziehbar dargelegt sind6. Eine rechtliche Bindung an eine von einem anderen Gericht zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung getroffene Sozialprognose besteht dabei nicht, doch entsteht in Fällen gegenläufiger Prognosen verschiedener Gerichte regelmäßig ein erhöhter Begründungsbedarf für die nachfolgende gerichtliche Entscheidung, mit der eine Maßnahme nach § 81g StPO angeordnet wird7.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. September 2013 – 2 BvR 939/13

  1. vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.12.2000 – 2 BvR 1741/99 u.a., BVerfGE 103, 21, 32 f.[]
  2. BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 78, 77, 84[]
  3. vgl. BVerfGE 103, 21, 33[]
  4. BVerfG, Beschluss vom 20.12.2001 – 2 BvR 429/01 u.a.; Beschluss vom 18.09.2007 – 2 BvR 2577/06; Beschluss vom 01.09.2008 – 2 BvR 939/08; Beschluss vom 22.05.2009 – 2 BvR 287/09 u.a.; Beschluss vom 02.07.2013 – 2 BvR 2392/12[]
  5. vgl. BVerfGE 103, 21, 35, 38; BVerfG, Beschluss vom 16.02.2006 – 2 BvR 561/03; Beschluss vom 18.09.2007 – 2 BvR 2577/06; Beschluss vom 01.09.2008 – 2 BvR 939/08[]
  6. BVerfG, Beschluss vom 16.01.2008 – 2 BvR 2391/07[]
  7. BVerfGE 103, 21, 36 f.; BVerfG, Beschluss vom 20.12.2001 – 2 BvR 429/01 u.a.; Beschluss vom 01.09.2008 – 2 BvR 939/08; Beschluss vom 22.05.2009 – 2 BvR 287/09 u.a.[]