Die einander unbekannten Mittäter

Mittäterschaft erfordert nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt1.

Die einander unbekannten Mittäter

Mehrere können eine Tat sogar dann gemeinschaftlich begehen, wenn sie einander nicht kennen2.

Vor diesem Hintergrund war es für den Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer insbesondere aufgrund der gemeinsamen Tatplanung zur Brandstiftung, des nach und aufgrund des Tatentschlusses erfolgten Abschlusses der Gebäudeversicherung sowie des Interesses des Angeklagten an der Tat dessen Mittäterschaft bejaht hat3.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. März 2016 – 4 StR 7/16

  1. BGH, Beschlüsse vom 02.07.2008 – 1 StR 174/08, NStZ 2009, 25, 26; vom 19.08.2014 – 3 StR 326/14 jeweils mwN[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2009 – 4 StR 275/09, NStZ 2010, 342, 343, sowie BGH, Urteil vom 23.11.2011 – 2 StR 330/11[]
  3. vgl. auch BGH, Urteile vom 17.10.2002 – 3 StR 153/02, BGHR StGB § 26 Bestimmen 6; vom 23.11.2011 – 2 StR 330/11[]
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