Die eingezogene Festplatte

Ein Gegenstand ist im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB nur dann durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht, wenn dessen Entstehung unmittelbar auf die mit Strafe bedrohte Handlung zurückgeht, er in diesem Sinne mit ihr in unmittelbarem ursächlichen Zusammenhang steht1.

Die eingezogene Festplatte

Ein solcher Zusammenhang zwischen der Straftat des Angeklagten und der eingezogenen Festplatte war im hier entschiedenen Fall für den Bundesgerichtshof nicht ersichtlich:

Dass sich auf ihr über sieben Jahre nach dem Tatgeschehen ein daraus hervorgegangenes Video befand, begründet keine Veränderung der Festplatte unmittelbar durch die Tat selbst2. Es liegt nach dem Gesamtzusammenhang nahe und ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Datei erst nach der Tat gespeichert wurde.

Zwar ist hierfür die Tat insofern ursächlich, als ohne sie das Video nicht entstanden wäre. Dies reicht jedoch bei einer späteren Speicherung für einen unmittelbaren Zusammenhang nicht aus, zumal ansonsten jeg- liches Speichermedium, auf welches das Video auch Jahre nach der Tat geladen würde, als Tatprodukt zu bewerten wäre.

Die angeordnete Einziehung war daher vom Bundesgerichtshof aufzuheben und entfiel.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. April 2022 – 3 StR 16/22

  1. s. BGH, Urteil vom 18.01.1977 – 1 StR 643/76, BeckRS 1977, 31113687; RG, Urteil vom 10.07.1906 – V 323/06, RGSt 39, 78, 79; vgl. auch LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 74 Rn. 12; NK-StGB/Saliger, 5. Aufl., § 74 Rn. 7[]
  2. vgl. allgemein zur Einziehbarkeit von Datenträgern BT-Drs.19/19859 S. 38 f.; BGH, Beschluss vom 08.02.2012 – 4 StR 657/11, BGHR StGB § 184b Abs. 6 Einziehung 1 Rn. 6[]
Weiterlesen:
Einziehung eines Autos

Bildnachweis: