Die tatrichterlichen Beweiserwägungen sind lückenhaft, wenn der Tatrichter die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht auf ihre Plausibilität überprüft und in Bezug zu seinen früheren Bekundungen setzt.

Dabei greift die Annahme, dass die Einlassung des Angeklagten unterstellt werden müsse und nur dann widerlegt werden könne, wenn gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen, zu kurz.
An die Bewertung der Einlassung des Angeklagten sind die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Beurteilung sonstiger Beweismittel [1].An die Bewertung der Einlassung des Angeklagten sind die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Beurteilung sonstiger Beweismittel [1].
Der Tatrichter hat sich aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme seine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Einlassung zu bilden [2].
Dabei kann ein Wechsel der Angaben im Verlaufe des Verfahrens ein Indiz für die Unrichtigkeit der Einlassung in der Hauptverhandlung sein und ihre Bedeutung für die Beweiswürdigung verringern oder unter Umständen ganz entfallen lassen [3].
Im Hinblick auf die Möglichkeit einer Anpassung der Einlassung an die Ergebnisse der Beweisaufnahme kann auch der Zeitpunkt, zu dem sich ein Angeklagter zur Sache einlässt, ein Umstand sein, der im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassung sprechen kann [4].
Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Juli 2017 – 2 StR 110/17
- vgl. BGH, Urteil vom 01.02.2017 – 2 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 183, 184[↩][↩]
- BGH, Urteil vom 06.11.2003 – 4 StR 270/03, NStZ-RR 2004, 88; Urteil vom 06.03.1986 – 4 StR 48/86, BGHSt 34, 29, 34[↩]
- BGH, Urteil vom 16.08.1995 – 2 StR 94/95, BGHR StPO § 261 Einlassung 6[↩]
- BGH, Urteil vom 01.02.2017 – 2 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 183, 184[↩]
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