Die Einwirkung einer polizeilichen Vertrauensperson auf den Täter, die diesen in erhöhte Tatschuld verstrickt, ist bei der Strafzumessung in der Regel zu würdigen – gleichgültig, ob sie sich in rechtsstaatlichem Rahmen gehalten oder ihn überschritten hat1.

Zu Gunsten des Angeklagten ist daher bei der Strafzumessung auch der Umstand zu berücksichtigen, dass dieser im Rahmen der Tat durch die polizeiliche Vertrauensperson dazu veranlasst wurde, „härtere“ Betäubungsmittel einzuführen und damit Handel zu treiben, als dies bislang der Fall war.
Die vom Landgericht insofern verwendete Formulierung, dass eine Vertrauensperson an der Tat beteiligt war, lässt besorgen, dass es diesen Umstand nur unzureichend beachtet hat.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Oktober 2019 – 1 StR 206/19
- vgl. BGH, Beschluss vom 07.01.1993 – 4 StR 607/92 Rn. 7; vgl. zudem BGH, Urteile vom 04.06.1992 – 4 StR 99/92 Rn. 13; und vom 06.03.1992 – 2 StR 559/91 Rn. 13[↩]
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