Die Einziehung einer Diebestüte – und die Anwaltsvergütung

Der Gegenstandswert von wertlosen Einziehungsobjekten kann auf 0,- Euro festgesetzt werden.

Die Einziehung einer Diebestüte – und die Anwaltsvergütung

In einem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main wurde eine Tragetasche als Tatwerkzeug eingezogen. Diese war als sogenannte „Diebestüte“ zum Zwecke der Alarmumgehung mit Alufolie ausgekleidet worden. Der Verteidiger beantragte beim Amtsgericht, den Gegenstandswert der Einziehung für die Bemessung seiner Anwaltsgebühren auf 30 Euro festzusetzen. Dabei handelt es sich um den Mindestbetrag, ab dem eine zusätzliche Anwaltsgebühr entsteht.

Das Amtsgericht setzte den Gegenstandswert auf 0,- Euro fest. Nach den Feststellungen des Gerichts liege schon der Neuwert einer entsprechenden Tragetasche bei weniger als 5 Euro. Im konkreten Fall sei die Tasche aber auch beschädigt, weshalb ihr kein objektiver Verkehrswert mehr beigemessen werden könne. Schließlich komme es auch nicht auf den Inhalt der Tasche an, da die maßgebliche Gebührenvorschrift einen erhaltenswerten Gegenstand verlange. Daran mangle es bei einer sogenannten „Diebestüte“.

Amtsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 10. Mai 2022 – 989 Ds 955 Js 18304/19

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