Die Einziehung des Tatfahrzeugs

Eine auf § 74 Abs. 1 StGB n.F. gestützte Einziehung ist nur zulässig, wenn der Gegenstand zur Zeit der Entscheidung dem Täter gehört oder zusteht (§ 74 Abs. 3 Satz 1 StGB n.F.), also der Angeklagte zum Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung Eigentümer der Fahrzeuge war.

Die Einziehung des Tatfahrzeugs

Zudem handelt es sich bei der Einziehung von Tatmitteln nach § 74 Abs. 1 StGB n.F. um eine Ermessensentscheidung. Für die Anordnung gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 74f StGB n.F.).

Die Anordnung einer Einziehung von Tatmitteln gemäß § 74 Abs. 1 StGB n.F. hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar1. Wird dem Täter auf diese Weise eine Sache von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies ein Wird dem Täter auf diese Weise eine Sache von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter betreffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen. Hierzu ist auch der Wert der Kraftfahrzeuge festzustellen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Juni 2018 – 1 StR 159/18

  1. st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 08.05.2018 – 5 StR 108/18, Rn. 22 mwN zu § 74 StGB n.F.; Urteil vom 08.11.2016 – 1 StR 325/16, Rn. 10 noch zu § 74 StGB a.F.[]
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