Die Einziehungsentscheidung im Sicherungsverfahren?

Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden. Einziehungsentscheidungen kommen bei schuldunfähigen Tätern dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren in Betracht (§ 435 StPO), wenn die Voraussetzungen des § 76a Abs. 1 S. 1 StGB vorliegen.

Die Einziehungsentscheidung im Sicherungsverfahren?

Der insoweit gemäß § 435 Abs. 1 StPO im Sinne einer Verfahrensvoraussetzung erforderliche gesonderte Antrag war im hier entschiedenen Fall jedoch nicht gestellt worden, er kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Schlussanträge beantragt hat „Die Einziehung der sichergestellten Spraydose und des Messers anzuordnen“1.

Denn in dem Antrag, die Einziehung selbständig anzuordnen, sind nicht nur die betreffenden Gegenstände zu bezeichnen (§ 435 Abs. 2 Satz 1 StPO). Außerdem ist anzugeben, welche Tatsachen die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen; insoweit gelten die Vorschriften über den Inhalt der Anklageschrift nach § 200 StPO entsprechend (§ 435 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StPO). Diesen Anforderungen genügt der Antrag des Sitzungsvertreters nicht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. August 2019 – 1 StR 352/19

  1. vgl. insoweit BGH Beschlüsse vom 11.07.2017 – 3 StR 121/17, BeckRS 2017, 120761; und vom 02.11.2017 – 3 StR 410/17, NStZ 2018, 235[]
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