Die Entlassung des Herrn Mollath

Ein Attest, das zwar von einem approbierten Arzt, der zudem die zugrunde liegende Untersuchung persönlich durchgeführt hat, verfasst und ausgestellt worden ist, aber das selbst nur den Namen der Praxisinhaberin nennt, so dass der Eindruck entsteht, diese gebe ihre eigenen Feststellungen wieder, ist im juristischen Sinne als „unechte Urkunde“ zu werten. Ist eine in der Hauptverhandlung zu Ungunsten des Verurteilten vorgebrachte Urkunde „unecht“, ist die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens zulässig.

Die Entlassung des Herrn Mollath

So das Oberlandesgericht Nürnberg in dem hier vorliegenden Fall über die Wiederaufnahme des Verfahrens in Sachen Mollath. Damit ist die Entscheidung des Landgerichts Regensburg vom 24. Juli 2013 aufgehoben worden, mit der die Wiederaufnahmeanträge von Staatsanwaltschaft und Verteidigung als unzulässig verworfen worden waren.

Durch ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. August 2006 wurde Herr Gustl Mollath, der u.a. wegen gefährliche Körperverletzung, Freiheitsberaubung mit Körperverletzung und Sachbeschädigungen angeklagt war, zwar wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit freigesprochen. Jedoch ordnete das Gericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus an, weil es ihn – gestützt auf ein Sachverständigengutachten – aufgrund einer psychischen Erkrankung für gefährlich hielt. Die hiergegen eingelegte Revision wurde vom Bundesgerichtshof als offensichtlich unbegründet verworfen. Das Urteil war damit rechtskräftig und wurde zuletzt im Bezirkskrankenhaus Bayreuth vollstreckt.

Im Februar bzw. März 2013 beantragten ein neuer Verteidiger des Untergebrachten und die Staatsanwaltschaft Regensburg bei dem hierfür zuständigen Landgericht Regensburg die Wiederaufnahme des Verfahrens. Eine zweite Verteidigerin schloss sich diesen Anträgen im Juli 2013 an. Mit Beschluss vom 24. Juli 2013 wurden die Wiederaufnahmeanträge der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft vom Landgericht Regensburg als unzulässig verworfen. Hiergegen legten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidiger Beschwerde ein.

In seiner Entscheidung stützt sich das Oberlandesgericht Nürnberg auf § 359 Nr. 1 StPO, wonach die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens zulässig ist, wenn eine in der Hauptverhandlung zu Ungunsten des Verurteilten vorgebrachte Urkunde „unecht“ ist. Unecht ist eine Urkunde dann, wenn sie auf einen Aussteller hinweist, von dem die Erklärung tatsächlich nicht stammt.

Als solche im juristischen Sinne „unechte Urkunde“ wertet des Oberlandesgericht ein ärztliches Attest vom 3. Juni 2002. Dieses Attest wurde zwar von einem approbierten Arzt verfasst und ausgestellt, der zudem die zugrunde liegende Untersuchung persönlich durchgeführt hatte. Das Attest selbst nennt aber nur den Namen der Praxisinhaberin, so dass der Eindruck entstand, diese gebe ihre eigenen Feststellungen wieder. Durch übermäßige Vergrößerung der Urkunde könne zwar festgestellt werden, dass der Unterschrift ein Vertretungshinweis („i.V.“) beigefügt war. Auf dem Attest in Originalgröße sei dieser Zusatz aber weder für das Oberlandesgericht noch – soweit ersichtlich – für die Verfahrensbeteiligten im Ausgangsverfahren erkennbar gewesen.

Zwar ist es in verschiedenen Rechtsbereichen zulässig, dass der Vertreter eine von ihm ausgestellte Urkunde sogar mit dem Namen des Vertretenen unterschreibt, wenn dieser damit einverstanden ist. Dann muss nicht einmal auf die Vertretung hingewiesen werden. Anders sei dies, wo nicht geschäftliche Erklärungen abgegeben werden, sondern jemand seine höchstpersönlichen Wahrnehmungen wiedergibt. Bei solchen Erklärungen könne es keine zulässige Stellvertretung geben. So liege der Fall hier. Das Attest sei daher im Sinne des § 359 Nr. 1 StPO „unecht“.

Wegen der Bedeutung des Attests für die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung sei eine Auswirkung dieses Umstandes auf die Ausgangsentscheidung nicht auszuschließen.

Da schon dieser Wiederaufnahmegrund durchgreift, kam es auf andere in den Wiederaufnahmeanträgen genannte Gesichtspunkte nicht mehr an.

Als Konsequenz dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht verfügt, dass Herr Mollath unverzüglich aus der Unterbringung zu entlassen ist. Gleichzeitig ist die Erneuerung der Hauptverhandlung angeordnet worden, und das Verfahren zur Durchführung der neuen Hauptverhandlung ist an eine andere Kammer des Landgerichts Regensburg verwiesen worden.

Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 6. August 2013 – 1 Ws 354/13 WA