Die Entscheidung der funktionell unzuständigen Strafvollstreckungskammer

Entscheidet statt der funktionell zuständigen kleinen Strafvollstreckungskammer stattdessen die große Strafvollstreckungskammer, ist der nach § 64 StGB Untergebrachte seinem gesetzlichen Richter entzogen worden.

Die Entscheidung der funktionell unzuständigen Strafvollstreckungskammer

Einer Zurückverweisung der Sache an die kleine Strafvollstreckungskammer aufgrund der Beschwerde des Untergebrachten bedarf es jedoch nicht, weil das Oberlandesgericht als das sowohl der großen als auch der kleinen Strafvollstreckungskammer übergeordnete Beschwerdegericht gemäß § 309 Abs. 2 StPO in der Sache selbst entscheiden kann.

Der angefochtene Beschluss unterlag allerdings aus formellen Gründen der Aufhebung, weil ein funktionell unzuständiges Gericht, nämlich die große Strafvollstreckungskammer, entschieden hat.

Gegen den Unterbrachten war eine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden. Die Strafvollstreckungskammer in der Besetzung mit drei Richtern ist jedoch nicht zur Entscheidung über den Vollzug der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt berufen, weil die Voraussetzungen des § 78 b Abs. 1 Nr. 1 GVG nicht erfüllt sind.

Zuständig für die Entscheidung war vielmehr nach § 78 b Abs. 1 Nr. 2 GVG die Strafvollstreckungskammer in der Besetzung mit einem Richter. Durch die Entscheidung der großen Strafvollstreckungskammer ist der Untergebrachte somit seinem gesetzlichen Richter entzogen worden.

In einem solchen Fall ist der angefochtene Beschluss aufzuheben1. Einer Zurückverweisung der Sache an die kleine Strafvollstreckungskammer bedarf es nicht, weil der Senat als das sowohl der großen als auch der kleinen Strafvollstreckungskammer übergeordnete Beschwerdegericht gemäß § 309 Abs. 2 StPO in der Sache selbst entscheiden kann2.

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 16. November 2012 – 2 Ws 295/12

  1. vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 2000, 444 f.[]
  2. vgl. ebenda und Siolek in LR-StPO, GVG, § 78 b GVG, Rdnr. 17[]