Die erneute Anordnung einer Sicherungsverwahrung – und die Frage der Verhältnismäßigkeit

Dem Umstand, dass der Beschuldigte bereits langjährig nach § 63 StGB untergebracht war, bis die Maßregel aus Verhältnismäßigkeitsgründen für erledigt erklärt wurde, kommt grundsätzlich keine unmittelbare Bedeutung für die Voraussetzungen der Unterbringung in einem neuen Verfahren zu.

Die erneute Anordnung einer Sicherungsverwahrung – und die Frage der Verhältnismäßigkeit

Die Verhältnismäßigkeit der erneuten Anordnung der Maßregel bestimmt sich vielmehr nach der Bedeutung der jetzigen Anlasstaten sowie derjenigen der zu erwartenden Taten und dem von dem Täter ausgehenden Grad der Gefährlichkeit.

Denn während bei der Erledigungserklärung wegen Unverhältnismäßigkeit nach § 67d Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 StGB der Freiheitsanspruch des Untergebrachten bei langandauernden Unterbringungen zunehmendes Gewicht erhält, ist dieser Aspekt für die Verhältnismäßigkeit der erneuten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen neuer Anlasstaten nicht von Bedeutung1.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Juni 2023 – 5 StR 186/23

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 03.09.2015 – 1 StR 255/15 Rn. 22[]

Bildnachweis:

Weiterlesen:
Rechtsmittelrücknahme - und die Kosten der Nebenkläger