Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist1.

Dies gilt auch für eine Erpressungshandlung, bei der es um die Rückführung des unrechtmäßigen Besitzes eines Drogenkuriers an unterschlagenen Betäubungsmitteln ging. Mit der strafmildernden Berücksichtigung dieser Erwägung hat der Tatrichter erkennbar darauf abgestellt, dass der Angeklagte von einem strafwürdigen (Vor)Verhalten des Nebenklägers ausgegangen ist. Seine Annahme, dass dies die Tat in einem milderen Licht erscheinen lasse, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. August 2017 – 2 StR 344/15
- vgl. BGH, Urteil vom 19.03.1975 – 2 StR 53/75, BGHSt 26, 97, 99; Urteil vom 26.04.2017 – 2 StR 506/1520[↩]