Zwar erfordert § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO grundsätzlich die so genannte Negativmitteilung auch dann, wenn keine auf eine Verständigung hinzielenden Gespräche stattgefunden haben1. Ein zur Aufhebung des Urteils nötigender Verfahrensfehler liegt aber nur dann vor, wenn das Urteil auf der Nichtmitteilung, ob Erörterungen im Sinne des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO stattgefunden haben, beruht.
Dies ist dann auszuschließen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass es keinerlei Gespräche über die Möglichkeit einer Verständigung gegeben hat2.
Vor diesem Hintergrund muss die Revisionsbegründung mitteilen, über welche Kenntnisse und Hinweise bezüglich etwaiger Verständigungsgespräche der Revisionsverteidiger und der Angeklagte – gegebenenfalls nach zumutbarer Einholung entsprechender Auskünfte beim Instanzverteidiger – verfügen3, weil nur so das Revisionsgericht die Beruhensfrage prüfen kann. Fehlt es – wie hier – an entsprechenden Darlegungen und fehlt es auch sonst an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass auf eine Verstädigung gerichtete Gespräche stattgefunden haben, ist eine auf die Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO gestützte Verfahrensrüge nicht zulässig erhoben.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. November 2014 – 2 StR 171/14
- BVerfG NStZ 2014, 592, 593 f.; anders noch BGH, Urteil vom 10.07.2013 – 2 StR 47/13, BGHSt 58, 315 ff.[↩]
- BVerfGE 133, 168, 223 Rn. 98; BVerfG NStZ 2014, 592, 594; BGH, Beschluss vom 22.05.2013 – 4 StR 121/13, NStZ 2013, 541; Beschluss vom 03.09.2013 – 1 StR 237/13, BGH NStZ 2013, 724; Beschluss vom 29.01.2014 – 1 StR 523/13, NStZ-RR 2014, 115[↩]
- BVerfG NStZ 2014, 592, 594[↩]










