Die fehlende Verständigung über Bewährungsauflagen

Verhält sich ein vom Gericht unverändert übernommener Verständigungsvorschlag der Verteidigung, der auf die Verhängung einer Bewährungsstrafe abzielt, nicht zu etwaigen Bewährungsauflagen, kann der solche Auflagen enthaltende Bewährungsbeschluss mit der isolierten Beschwerde nach § 305a Abs. 1 StPO nicht mit der Begründung angefochten werden, die Erteilung von Bewährungsauflagen sei „absprachewidrig“.

Die fehlende Verständigung über Bewährungsauflagen

Die vorgebliche Nichteinhaltung der Verständigung kann in solchen Fällen nur mit der Revision geltend gemacht werden (Verfahrensrüge wegen Verstoßes gegen § 257c Abs. 4 StPO).

Nach § 305a Abs. 1 Satz 2 StPO kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist. Gesetzwidrig ist eine Anordnung, wenn sie dem einschlägigen materiellen Recht (§§ 56a bis 56d StGB, § 59a StGB, §§ 68b, 68c StGB) widerspricht, etwa weil sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist, oder wenn sie sonst die Grenzen des dem Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet1. Darüber hinaus kann auch die Art und Weise des Zustandekommens des Bewährungsbeschlusses dessen Gesetzwidrigkeit begründen2.

Im vorliegend entschiedenen Fall entspricht die angefochtene Bewährungsauflage dem sachlichen Recht der §§ 56b, 56d StGB, denn der Beschwerdeführer ist zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Dass ihm die Erfüllung der Arbeitsauflage nicht zugemutet werden könnte, trägt er selbst nicht vor; dies ist auch nicht anderweitig ersichtlich. Insbesondere spricht angesichts des vorgegebenen langfristigen Erfüllungszeitraums auch eine etwaige Erwerbstätigkeit nicht gegen diese Auflage. Die Auflage verstößt auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Auflagen müssen so bestimmt formuliert sein, dass Verstöße (§ 56f Abs. 1 Nr. 3 StGB) einwandfrei festgestellt werden können. Das Gericht muss ferner die inhaltliche Ausgestaltung in Bezug auf den Leistungsumfang und die Erfüllungszeit festlegen3. Das ist hier geschehen. Das Landgericht hat die Zahl der gemeinnützig zu erbringenden Arbeitsstunden bestimmt und auch die Zeit festgelegt, in welcher die Auflage erfüllt werden muss. Schließlich hat es angeordnet, dass die Auflage nach Weisung der Bewährungshilfe zu erbringen ist. Eine darüber hinausgehende Konkretisierung ist nicht erforderlich4.

Soweit die Auffassung vertreten wird, § 257c StPO und der Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) geböten es, einen Angeklagten vor einer Verständigung, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, auch auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen gemäß § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB hinzuweisen, woraus bei einem Schweigen der Verständigung wie im vorliegenden Fall die Rechtswidrigkeit einer dahingehenden Auflage folge, teilt das Oberlandesgericht die dem zu Grunde liegende überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nicht5.

Die Regelung des § 257c StPO lässt weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck erkennen, dass der Gesetzgeber bei einer Verständigung über die Strafaussetzung zur Bewährung auch die Ausübung der Ermessensvorschriften der §§ 56a ff. StGB zwingend einbezogen wissen wollte. § 257c Abs. 2 StGB zwingt bereits nicht dazu, den Inhalt der zum Urteil gehörigen Beschlüsse zum Gegenstand einer Verständigung zu machen, sondern eröffnet nur die Möglichkeit, dies zu regeln, um insoweit diese vormals streitige Frage zu entscheiden6. Schon deshalb ergibt sich aus der Norm nicht, welchen Umfang eine Verständigung haben muss, die eine Strafaussetzung zur Bewährung zum Gegenstand hatte. Soweit die o.g . Auffassung7 die ihrer Ansicht nach zwingend notwendige Einbeziehung der Auflagen mit einer nach dem Wortlaut des § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB der Bewährungsauflage innewohnenden strafähnlichen Genugtuungsfunktion dieser Maßnahmen begründet, wird dies nach Auffassung des Oberlandesgerichts dem Wesen der Bewährungsauflage letztlich nicht gerecht.

Nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des § 56b StGB dient die Auflage zwar auch der Genugtuung für begangenes Unrecht und deckt damit einen Teilbereich des Strafzwecks des eigentlichen Strafurteils (nach der sog. Vereinigungstheorie: Schuldausgleich, Prävention, Resozialisierung des Täters, Sühne und Vergeltung8) mit ab. Der eigentliche Zweck der Auflage des § 56b StGB liegt jedoch in einer vom Strafurteil abweichenden und dieses ergänzenden Genugtuungsfunktion, nämlich darin, den Verurteilten nach seiner Entlassung noch über eine gewisse Zeit hinweg nachdrücklich daran zu erinnern, dass die Vollstreckung nur ausgesetzt ist und er eine Zeit der Erprobung durchmacht. Diese den Strafzweck des Strafurteils ergänzende „Denkzettelfunktion“ ist eigentlicher Kern des Sinns der Bewährungsauflage9. Maßgeblicher Kern einer Verständigung ist demgegenüber der Strafrahmen einschließlich des „Ob“ einer Strafaussetzung zur Bewährung (vgl. auch § 257c Abs. 4 StPO zur Bindung des Gerichts an den in Aussicht gestellten Strafrahmen, der ebenfalls keine Erstreckung auf Bewährungsauflagen erkennen lässt).

Eine zwingende Einbeziehung des „Wie“ der Bewährung und damit auch der in § 56b StGB geregelten Auflagen widerspräche zudem dem Regelungsgefüge des Bewährungsrechts der §§ 56a ff StGB, das ersichtlich von einer strikten Trennung des Strafverfahrens einschließlich des Strafurteils vom Bewährungsverfahren ausgeht. Durch eine zwingende Einbindung der Bewährungsmaßnahmen in das Verständigungsverfahren würden letztlich die den Gerichten gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten zur Handhabung der Maßnahmen nach §§ 56b ff. StGB im Bewährungsbeschlussverfahren und im Vollstreckungsverfahren während der Bewährungszeit derart beschnitten, dass der Gesetzgeber, hätte er dies gewollt, dies ausdrücklich hätte regeln müssen. So ergibt sich schon aus der in § 56a Abs. 2 Satz 2 StGB geregelten Möglichkeit der nachträglichen Verlängerung der Bewährungszeit die Wertentscheidung des Gesetzgebers, nach der Maßnahmen zur Absicherung der Bewährung den jeweils am Bewährungsverhalten gemessenen Erfordernissen anzupassen sein sollen. Wollte man dies zwingend in eine Verständigung einbezogen wissen wollen, wäre dies selbst bei Aufnahme eines entsprechenden Vorbehalts unter Maßgabe künftiger neuer Tatsachen in eine Verständigung kaum noch umsetzbar, weil die Festlegung der Dauer stets Anlass zu einer Diskussion über den Inhalt der Verständigung liefern würde. Soweit grundsätzlich die Möglichkeit besteht, bei einem versehentlich unterlassenen Beschluss eine Nachholung in entsprechender Anwendung von § 453 StPO oder durch das Berufungsgericht vorzunehmen, stellte sich die Frage, ob dies bei dahingehender fehlender Verständigung noch möglich sein soll. Auch die Möglichkeit nachträglicher Entscheidungen gemäß §§ 56b bis d StGB, wie sie § 56e StGB vorsieht – und die der Gesetzgeber offensichtlich nicht beschnitten wissen wollte – ließen sich bei einer zwingenden Einbeziehung des „Wie“ einer Bewährungsstrafe in eine Verständigung kaum noch handhaben. Soweit im Hinblick auf die Anwendung des § 56e StGB auf Auflagen insoweit eine einschränkende Auffassung vertreten wird, trägt dies nichts aus, da eine solche vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollt war. Dementsprechend kann aus einer etwa nur – auf Weisungen – eingeschränkten Anwendbarkeit des § 56e StGB auch nicht der Schluss gezogen werden, dessen Regelung widerspräche dem Zwang zur Einbeziehung der Auflagen in eine Verständigung nicht10. Gerichte wären ansonsten gezwungen, für im Zeitpunkt der Verständigung noch nicht erkennbare Fallgestaltungen durch entsprechende Regelungen „vorzusorgen“. Das war offensichtlich mit § 257c StPO nicht gewollt.

Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte oder der Grundsatz des fairen Verfahrens geben keinen Anlass zu einer anderen Betrachtung. Der Verurteilte würde bei einer zwingend notwendigen Einbeziehung der Bewährungsfolgen und der Konstatierung eines entsprechenden Vertrauensschutzes bei Schweigen der Verständigung deutlich mehr privilegiert als dies bei Verurteilung ohne Verständigung der Fall wäre. Darüber hinaus widerspricht es bei Verständigung über eine Bewährungsstrafe auch jeglicher lebensnaher Betrachtung, wollte man zu Gunsten des Verurteilten und der Verteidigung unterstellen, diese würden ernsthaft einer Strafaussetzung zur Bewährung im Hinblick auf einzelne Auflagen nicht zustimmen wollen. Das erscheint im Hinblick auf die mit einer Strafaussetzung zur Bewährung verbundenen Vorteile so lebensfremd, dass im Gegenteil – ob nun anwaltlich vertreten oder nicht – davon ausgegangen werden kann, dass diese Frage für den Betroffenen für seine Entscheidung über die Zustimmung zur Verständigung von keinem essenziellen Interesse ist. Das gilt insbesondere auch deshalb, weil der Betroffene nur materiell rechtmäßige Bewährungsfolgen gegenwärtigen muss und sich gegen insoweit für rechtswidrig erachtete mittels Beschwerde zur Wehr setzen kann. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall schon deshalb keinen Verstoß gegen das Gebot fairen Verfahrens geltend machen, weil die Verständigung ausweislich der Aktenlage eindeutig auf einen entsprechenden Vorschlag der Verteidigung zurückgeht, aus dem ersichtlich ist, dass es ihm allein um die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ging. Das ergibt sich auch daraus, dass die Verfahrensbeteiligten, nachdem sich das Gericht zu einer möglichen Dauer der Freiheitsstrafe geäußert hatte, diese Überlegung einverständlich dahingehend ausgelegt haben, dass darunter eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe zu verstehen sei. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte Anlass dazu bestanden, zum „Wie“ der Bewährung Stellung zu nehmen, wenn auch dies von maßgeblicher Bedeutung für den Willensbildungsprozess des Beschwerdeführers gewesen wäre. Jedenfalls aber wäre nach der entsprechenden Antragstellung durch die Staatsanwaltschaft in deren Schlussvortrag zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer eine seiner Ansicht nach vorliegende Absprachewidrigkeit der begehrten Auflage und Weisung ins Feld führt. Dass sich die Verteidigung stattdessen nur in allgemeiner Form gegen die Nichtfestsetzung dieser Bedingungen ausgesprochen hat, lässt erkennen, dass auch sie diese nicht als verständigungswidrig angesehen hat. Andernfalls hätte es nahegelegen – wie dies im Übrigen bis auf die o.g. Entscheidung des Saarländischen OLG in allen anderen genannten Entscheidungen der Fall war – die Abredewidrigkeit der Bewährungsausgestaltung nicht nur zum Gegenstand einer Beschwerde, sondern wegen des vermeintlichen Verstoßes gegen § 257c Abs. 4 StPO zum Gegenstand eines gegen das auf der Verständigung und dem nachfolgenden Geständnis beruhenden Urteils gerichteten Revisionsverfahrens zu machen. Gerade dass dies nicht geschehen ist, zeigt, dass auch nach der Auffassung der Verteidigung das „Wie“ der Bewährung gerade nicht von der Verständigung umfasst war und auch nicht umfasst werden sollte. Das Verhalten, einerseits nicht mit der Revision gegen das auf der vorgeblich nicht eingehaltenen Verständigung beruhende Strafurteil vorzugehen, andererseits aber den Bewährungsbeschluss mit dem Hinweis auf eine damit nicht eingehaltene Verständigung anzugreifen, erscheint vor diesem Hintergrund widersprüchlich.

Da bloße Bewährungsweisungen gemäß § 56d StGB – hier: die Unterstellung unter einen Bewährungshelfer – von vornherein nicht der Genugtuung dienen, fordert weder § 257c StPO noch der Grundsatz fairen Verfahrens eine dementsprechende Verständigung11

Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 2. Juni 2015 – 20 Ws 110/15

  1. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.10.2013 – 1 Ws 106/13; KG Berlin, Beschluss vom 04.04.2014 – 3 Ws 165/14, 3 Ws 165/14 – 141 AR 133/14; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 305a, Rz. 1; Zabeck, in: MK-StPO, 7. Aufl., § 305a, Rz. 11; Frisch, in: SK-StPO, Bd. VI, 4. Aufl., § 305a, Rz. 13 m.w.N.[]
  2. OLG Saarbrücken, a.a.O.; KG Berlin, a.a.O.; Frisch a.a.O.[]
  3. Stree/Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 56b, Rz. 14[]
  4. KG Berlin, a.a.O. m.w.N.[]
  5. vgl. BGH, Beschluss vom 11.09.2014, 4 StR 148/14, NJW 2014, 3173; Beschl. V. 29.01.2014, 4 StR 254/13, BGHSt 59, 172; OLG Köln, Beschl. V. 16.01.1998, 2 Ws 687/97, NJW 1999, 373; soweit ersichtlich zuletzt OLG Frankfurt, Beschl. V. 11.02.2015, 1 Ss 293/14, juris; Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl. § 257c Rdn. 12; einschränkend „in aller Regel“: Saarländisches OLG, Beschluss vom 04.10.2013, 1 Ws 106/13, NJW 2014, 238; ausdrücklich offenlassend BGH, Beschluss vom 07.10.2014, 1 StR 426/14, StraFo 2014, 514; a. A. BGH Beschluss vom 17.02.1995, 2 StR 29/95; NStE Nr. 128 zu § 261; OLG Dresden, Beschluss vom 26.02.2007, 1 Ws 24/07; Kaetzler, wistra 1999, 253ff.[]
  6. vgl. dazu nur Meyer-Goßner, a.a.O. § 257c Rdn. 12[]
  7. vgl. nur BGH, Beschluss vom 29.01.2014 a.a.O.[]
  8. vgl. nur BVerfGE 45, 187 ff.[]
  9. vgl. nur OLG Celle, Beschluss vom 04.07.1989, 1 Ws 195/89[]
  10. dazu ebenfalls zweifelnd BGH, Beschluss vom 07.10.2014[]
  11. BGH, Beschluss vom 07.10.2014, 1 StR 426/14 a.a.O.[]